Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationen, die ein Anzeigepflichtiger, der einen Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an einer zentralen Gegenpartei beabsichtigt, der FMA vorzulegen hat (Zentrale Gegenparteien-Eigentümerkontrollverordnung ? ZG-EKV)

247. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationen, die ein Anzeigepflichtiger, der einen Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an einer zentralen Gegenpartei beabsichtigt, der FMA vorzulegen hat (Zentrale Gegenparteien-Eigentümerkontrollverordnung ? ZG-EKV) Auf Grund des § 8 des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes ? ZGVG, BGBl. I Nr. 97/2012, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf Anzeigen anzuwenden, die der FMA gemäß Art. 31 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012, S. 1, zu übermitteln sind.

(2) Ist die Anzeige eines beabsichtigten Beteiligungserwerbs von einer finanziellen Gegenpartei gemäß Art. 2 Z 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu übermitteln, die der Aufsicht der FMA unterliegt, sind auf diese Anzeige § 3 Abs. 2 Z 1 bis 5, § 4 Abs. 1 Z 2 bis 5, § 5 und § 7 nicht anzuwenden.

Angaben zu natürlichen Personen und nicht natürlichen Personen sowie Personenverbänden

§ 2. (1) Die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen gemäß Art. 31 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Anzeigepflichtiger) anzuführenden natürlichen Personen sind anzugeben mit

1. vollständigem Namen,
2. Geburtsdatum,
3. Geburtsort und
4. Anschrift des Hauptwohnsitzes.

(2) Die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen anzuführenden nicht natürlichen Personen, Personenverbände und Zweckvermögen sind anzugeben mit

1. Firma oder Bezeichnung,
2. Rechtsform,
3. Sitz und Sitzland,
4. Verwaltungssitz und
5. der Firmenbuchnummer oder den Ordnungsmerkmalen einer vergleichbaren Registereintragung, sofern eine solche Eintragung besteht.

2. Abschnitt

Vorzulegende Informationen

Beilagenkonvolut, Allgemeine Informationen

§ 3. (1) Einer Anzeige eines beabsichtigten Beteiligungserwerbs sind unter Angabe des Umfangs der beabsichtigten Beteiligung die allgemeinen Unterlagen und Erklärungen gemäß Abs. 2 sowie die weiteren in diesem Abschnitt genannten Unterlagen und Erklärungen vorbehaltlich des § 1 Abs. 2 beizufügen; der Anzeige sind ein Lebenslauf des Anzeigepflichtigen, sofern dieser eine natürliche Person ist, und Lebensläufe von jeder natürlichen Person nach Abs. 2 Z 3 und 5 beizufügen, wobei Lebensläufe die einschlägige Ausbildung und Berufserfahrung sowie die aktuellen Tätigkeiten und Zusatzfunktionen der jeweiligen Person zu enthalten haben. Jedem danach der Anzeige beizufügenden Beilagenkonvolut ist ein Beilagenverzeichnis voranzustellen, das die laufend durchnummerierten Beilagen der jeweiligen Bestimmung in dieser Verordnung zuordnet.

(2) Einer Anzeige sind folgende allgemeinen Unterlagen und Erklärungen beizufügen:

1. Ein Nachweis über die Identität oder die rechtliche Existenz des Anzeigepflichtigen; als solcher gelten für natürliche Personen insbesondere Kopien amtlicher Lichtbildausweise und für juristische Personen aktuelle Auszüge aus dem Firmenbuch oder einem vergleichbaren Register; anstelle der Vorlage von Auszügen aus öffentlichen Registern unter österreichischer Jurisdiktion kann auf die jeweilige Registerfundstelle verwiesen werden;
2. amtlich beglaubigte Kopien der aktuellen Satzung, des aktuellen Gesellschaftsvertrages oder gleichwertiger Vereinbarungen, sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist; anstelle der Vorlage von amtlich beglaubigten Kopien von Dokumenten, die Teil der Urkundensammlung des Firmenbuches gemäß § 1 Abs. 1 FBG sind, kann auf dieses verwiesen werden;
3. sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, eine Liste der Leitungsorgane und persönlich haftenden Gesellschafter unter Darlegung der Art und des Umfangs ihrer Befugnisse und der Geschäftsverteilung; sofern der Anzeigepflichtige ein Zweckvermögen ist, ist eine Darstellung hinzuzufügen, aus der sich ergibt, ob und in welcher prozentuellen Höhe diese Personen an der Verteilung dessen Gewinns teilnehmen;
4. eine aktuelle, aussagekräftige Darstellung der geschäftlichen Aktivitäten des Anzeigepflichtigen;
5. eine Erklärung, ob beabsichtigt ist, Geschäftsleiter der zentralen Gegenpartei, an der die Beteiligung beabsichtigt wird (im Weiteren: zentrale Gegenpartei), auszutauschen, und durch welche Personen sie ersetzt werden sollen.

Informationen zur Zuverlässigkeit

§ 4. (1) Der Anzeigepflichtige hat bei der Anzeige anzugeben,

1. ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren geführt wird oder ob zu einem
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