Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ortsfesten Brandschutzsystemen und Feuerlöschern

236. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ortsfesten Brandschutzsystemen und Feuerlöschern

Auf Grund der § 2 und § 4 Abs. 2 und 7 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009, BGBl. I Nr. 103/2009 wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:

Regelungsbereich

§ 1. Zweck dieser Verordnung ist

1. die nähere Festlegung der Durchführung von Prüfungen und Zertifizierungen für Personen und Unternehmen, die bestimmte in der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase, ABl. Nr. L 161 vom 14.06.2006 S. 1 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 zur Festlegung der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Brandschutzsysteme und Feuerlöscher sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate, ABl. Nr. L92 vom 03.04.2008 S.12 festgelegte Tätigkeiten an ortsfesten Brandschutzsystemen und Feuerlöschern im Zusammenhang mit fluorierten Treibhausgasen ausüben und
2. die Zuordnung von Aufgaben der Prüfung und Zertifizierung zu bestimmten in diesem Bereich tätigen einschlägigen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Prüf- und Zertifizierungsstellen gemäß § 4 Abs. 2 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009.

Prüfstellen

§ 2. (1) Die im übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft bei der Landesinnung der Mechatroniker einzurichtenden Prüfstellen für Personen, die bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit ortsfesten Brandschutzanlagen gemäß Verordnung (EG) Nr. 304/2008 ausüben, haben die in den folgenden Absätzen angeführten Aufgaben wahrzunehmen. Gelangt die jeweilige Landesinnung der Mechatroniker zur Ansicht, dass aus wirtschaftlicher oder organisatorischer Sicht die Einrichtung einer Prüfstelle in ihrem örtlichen Wirkungsbereich nicht zweckmäßig ist, übernimmt die Bundesinnung der Mechatroniker diese Aufgaben. Der Leiter der Prüfstelle muss mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut sein und über die für diese Tätigkeit erforderlichen Erfahrungen verfügen.

(2) Die Prüfstelle hat die gemäß § 4 Abs. 1 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 erforderlichen Prüfungen zur Erlangung von Zertifikaten für Personen durchzuführen. Durch die Prüfung ist bei einem Kandidaten festzustellen, ob die im Anhang festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllt sind. Die Prüfung hat den in diesem Anhang festgelegten Standard an Kenntnissen und Fähigkeiten durch einen theoretischen und einen praktischen Teil abzudecken; insbesondere ist durch die Prüfung sicher zu stellen, dass die Absolventen in der Lage sind, auf Grund der erworbenen Kenntnisse Löschmittelverluste fachgerecht und exakt festzustellen und die Aufzeichnungspflichten gemäß Artikel 3 (6) der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 in nachvollziehbarer Weise zu erfüllen. Dem Kandidaten, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem jeweils zuständigen Amt der Landesregierung sind die Prüfstelle, der Prüfungsort und der Prüfungstermin rechtzeitig durch schriftliche Verständigung bekannt zu geben. Die für die Berufsqualifikation im Sinne des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 zuständigen Bediensteten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und...

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