RAHMENABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE GRENZÜBERSCHREITENDE ZUSAMMENARBEIT VON GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Italienische Republik (im weiteren: „die Vertragsstaaten") haben — eingedenk des Europäischen Rahmenübereinkommens über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften Kundgemacht in BGBl. Nr. 52/1983, das in Madrid am 21. Mai 1980 im Rahmen des Europarats unterzeichnet wurde, und im Bewußtsein der Vorteile, die die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Gebietskörperschaften für eine immer engere europäische Zusammenarbeit mit sich bringt — folgendes vereinbart:

Artikel 1

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu fördern, indem sie die betreffenden Initiativen, die von den im folgenden Artikel 2 angeführten Körperschaften ergriffen werden, unterstützen.

Artikel 2

Im Sinne dieses Abkommens sind unter Gebietskörperschaften zu verstehen:

— In Italien: die Regionen Friaul-Julisch Venetien, Trentino-Südtirol und Veneto, die autonomen Provinzen Trient und Bozen sowie die Provinzen und Gemeinden, Berggemeinschaften, Gemeinde- und Provinzverbände, die, wenn auch nur zum Teil, innerhalb eines Streifens von 25 km von der Staatsgrenze liegen.

— In Österreich: die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände.

Artikel 3

Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen der Befugnisse, die das innerstaatliche Recht jedes der Vertragsstaaten den Körperschaften gemäß Artikel 2 einräumt.

Artikel 4

(1) Unbeschadet der Zuständigkeiten, welche die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten jeweils Gebietskörperschaften einräumen, sind folgende Bereiche zu nennen, die derzeit Gegenstand von Vereinbarungen der in Artikel 2 genannten Gebietskörperschaften sein können:

— Verkehrs- und Nachrichtenwesen

— Energieversorgung

— Natur- und Umweltschutz

— Grenzüberschreitende Naturparks

— Handwerk und Berufsausbildung

— Gesundheitswesen

— Kultur, Sport, Freizeit

— Zivilschutz

— Fremdenverkehr

— Probleme, die sich durch Grenzgänger stellen (betreffend Verkehrsmittel, Unterbringung, soziale Sicherheit, Arbeitsplatzprobleme und Arbeitslosigkeit)

— wirtschaftliche Vorhaben, Förderung des Handels, Angelegenheiten von Messen und Märkten

— Verbesserung der Agrarstruktur

— soziale Einrichtungen

— angewandte wissenschaftliche und technologische Forschung.

(2) Die Vertragsstaaten werden das...

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