Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls - vom Rat gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union erstellt - zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

29. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls - vom Rat gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union erstellt - zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Protokoll - vom Rat gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union erstellt - zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Kundgemacht in BGBl. III Nr. 66/2005) hinterlegt:

Staaten: Datum der Hinterlegung derRatifikations- bzw. Beitrittsurkunde:
Belgien 25. Mai 2005
Deutschland 4. November 2005
Frankreich 10. Mai 2005
Polen 28. Juli 2005
Schweden 7. Juli 2005
Slowakei 3. Juli 2006
Slowenien 28. Juni 2005
Tschechische Republik 14. März 2006
Vereinigtes Königreich 15. März 2006
Zypern 3. November 2005

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Belgien:

Gemäß Art. 24 des Übereinkommens erklärt das Königreich Belgien, dass für die Anwendung des Übereinkommens die Justizbehörden zuständig sind; hat eine zentrale Behörde tätig zu werden, so ist der Föderale Öffentliche Dienst Justiz (Service public fédéral Justice, Direction générale de la Législation et des Libertés et Droits fondamentaux, Autorité centrale d'entraide pénale, Boulevard de Waterloo 115, 1000 Brüssel) zuständig.

Unter Justizbehörde versteht das Königreich Belgien entsprechend der im Rahmen des Rechtshilfeübereinkommens von 1959 abgegebenen Erklärungen die mit der Rechtssprechung beauftragten Mitglieder der Jurisdiktion, die Untersuchungsrichter und die Mitglieder der Staatsanwaltschaft.

Das Königreich Belgien benennt keine nichtjustizielle Behörde für die Anwendung des Übereinkommens.

Frankreich:

Zu Art. 9 Abs. 2:

Frankreich erklärt gemäß Art. 9 Abs. 2, dass es Art. 9 Abs. 1 nur anwendet im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen nach den Art. 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens vom 27. Jänner 1977 zur Bekämpfung des Terrorismus und dem Straftatbestand der Verabredung einer strafbaren Handlung oder der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung erfüllenden Handlungen, die darauf gerichtet sind, eine oder mehrere strafbare Handlungen zu begehen.

Zu Art. 13 Abs. 5:

Frankreich erklärt...

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