Verordnung der Bundesregierung, mit der die Geschäftsordnung des Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik erlassen wird
Auf Grund des § 7 des Bundesgesetzes, mit dem ein Rat für Fragen der österreichischen Integrations-
und Außenpolitk eingerichtet wird, BGBl. Nr. 368/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2001 wird Â
mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:Â Â
Geschäftsordnung des Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Â
Außenpolitik Â
Einberufung Â
§ 1. (1) Der Rat für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik (im Folgenden: Rat) Â
ist vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten einzuberufen. Â
(2) Drei Mitglieder des Rates können schriftlich und unter Angabe einer Tagesordnung die Einberufung des Rates verlangen. Â
Einladung Â
§ 2. (1) Die Einladung zu den Sitzungen hat schriftlich oder – soweit möglich – auf elektronischem Â
Weg und spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen. Der Einladung sind die Tagesordnung Â
sowie allfällige Unterlagen anzuschließen. Â
(2) Verlangen drei Mitglieder des Rates unter Angabe einer Tagesordnung dessen Einberufung, hat Â
die Sitzung binnen drei Wochen nach Einlangen des diesbezüglichen Ersuchens im Bundesministerium Â
für auswärtige Angelegenheiten stattzufinden. Die Einladung hat – soweit möglich – zwei Wochen vor Â
der Sitzung zu erfolgen. Â
(3) In dringenden Fällen kann die Einladung zu einer Sitzung ohne Einhaltung der zweiwöchigen Â
Frist und auch auf telefonischem Weg oder in sonst geeigneter Weise sowie ohne Bekanntgabe der Tagesordnung und der schriftlich eingebrachten Anträge oder Unterlagen erfolgen. Â
Einzuladende Â
§ 3. Zu den Sitzungen des Rates sind zu laden: Â
  1. die Mitglieder des Rates gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 368/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2001; Â
  2. weitere Mitglieder der Bundesregierung oder deren Vertreter, in beratender Funktion, sofern in Â
der betreffenden Sitzung in den Wirkungsbereich ihres Ressorts fallende Angelegenheiten behandelt werden sollen;Â Â
  3. ein Beamter der Präsidentschaftskanzlei als Beobachter; Â
  4. allenfalls beizuziehende Personen gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 368/ Â
1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2001. Â
Vorsitz Â
§ 4. (1) Den Vorsitz im Rat führt der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten. Er eröffnet, Â
leitet und schließt die Sitzungen, er erteilt das Wort und stellt die für die Beratung und Beschlussfassung Â
erforderliche...
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