Verordnung der Bundesregierung, mit der die Geschäftsordnung des Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik erlassen wird

Auf Grund des § 7 des Bundesgesetzes, mit dem ein Rat für Fragen der österreichischen Integrations-

und Außenpolitk eingerichtet wird, BGBl. Nr. 368/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2001 wird Â

mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:Â Â

Geschäftsordnung des Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Â

Außenpolitik Â

Einberufung Â

§ 1. (1) Der Rat für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik (im Folgenden: Rat) Â

ist vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten einzuberufen. Â

(2) Drei Mitglieder des Rates können schriftlich und unter Angabe einer Tagesordnung die Einberufung des Rates verlangen. Â

Einladung Â

§ 2. (1) Die Einladung zu den Sitzungen hat schriftlich oder – soweit möglich – auf elektronischem Â

Weg und spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen. Der Einladung sind die Tagesordnung Â

sowie allfällige Unterlagen anzuschließen. Â

(2) Verlangen drei Mitglieder des Rates unter Angabe einer Tagesordnung dessen Einberufung, hat Â

die Sitzung binnen drei Wochen nach Einlangen des diesbezüglichen Ersuchens im Bundesministerium Â

für auswärtige Angelegenheiten stattzufinden. Die Einladung hat – soweit möglich – zwei Wochen vor Â

der Sitzung zu erfolgen. Â

(3) In dringenden Fällen kann die Einladung zu einer Sitzung ohne Einhaltung der zweiwöchigen Â

Frist und auch auf telefonischem Weg oder in sonst geeigneter Weise sowie ohne Bekanntgabe der Tagesordnung und der schriftlich eingebrachten Anträge oder Unterlagen erfolgen. Â

Einzuladende Â

§ 3. Zu den Sitzungen des Rates sind zu laden: Â

  1. die Mitglieder des Rates gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 368/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2001; Â

  2. weitere Mitglieder der Bundesregierung oder deren Vertreter, in beratender Funktion, sofern in Â

der betreffenden Sitzung in den Wirkungsbereich ihres Ressorts fallende Angelegenheiten behandelt werden sollen;Â Â

  3. ein Beamter der Präsidentschaftskanzlei als Beobachter; Â

  4. allenfalls beizuziehende Personen gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 368/ Â

1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2001. Â

Vorsitz Â

§ 4. (1) Den Vorsitz im Rat führt der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten. Er eröffnet, Â

leitet und schließt die Sitzungen, er erteilt das Wort und stellt die für die Beratung und Beschlussfassung Â

erforderliche...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT