Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 1) (Ratingagenturenvollzugsgesetz ? RAVG) erlassen wird sowie das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert wird

68. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 1) (Ratingagenturenvollzugsgesetz ? RAVG) erlassen wird sowie das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 1) (Ratingagenturenvollzugsgesetz ? RAVG) Inhaltsverzeichnis

§ 1. Zweck dieses Gesetzes
§ 2. Zuständige Behörde
§ 3. Aufsicht
§ 4. Kosten
§ 5. Strafbestimmungen
§ 6. Verfahrensvorschriften und Veröffentlichung
§§ 7. und 8. Verweise und Verordnungen
§ 9. Vollziehung

Zweck dieses Gesetzes

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 1).

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die ?EG-Verordnung? verwiesen wird, ist darunter die Verordnung gemäß Abs. 1 zu verstehen.

Zuständige Behörde

§ 2. Die FMA ist die für den EWR-Mitgliedstaat Österreich zuständige Behörde für die Zwecke der EG-Verordnung und nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die einer zuständigen Behörde gemäß der EG-Verordnung zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der EG-Verordnung zu überwachen. Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit nach diesem Bundesgesetz und der EG-Verordnung hat die FMA insbesondere auch die Leitlinien nach Art. 21 der EG-Verordnung zu berücksichtigen.

Aufsicht

§ 3. (1) Die FMA kann gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. d der EG-Verordnung insbesondere folgende Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Ratingagenturen den rechtlichen Anforderungen der EG-Verordnung genügen:

1. Der Ratingagentur unter Androhung einer Zwangsstrafe auftragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist;
2. im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern der Ratingagentur die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre oder die FMA nach Art. 24 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 lit. b der EG-Verordnung vorgeht, und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch nochmaliges Vorgehen gemäß Z 1 erwartet werden kann; in diesem Fall ist die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und der Auftrag unter
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