Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande betreffend die rechtliche Stellung der österreichischen Bediensteten der Europol-Drogenstelle

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Ãœbersetzung)

No. europol/96

NOTE Die Königlich Niederländische Botschaft entbietet dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich seine Empfehlungen und beehrt sich, Bezug nehmend auf die Gemeinsame Maßnahme vom 10. März 1995 und auf die Entscheidung des Europäischen Rates vom 29. Oktober 1993, daß Europol seinen Sitz in Den Haag haben sollte und auf die Tatsache, daß ein Vertrag über die Gründung von Europol noch nicht abgeschlossen wurde, folgendes im Namen der Regierung der Niederlande vorzuschlagen.

  1. Verbindungsbeamte und andere Angestellte, die bei der Europol Drogeneinheit in Den Haag im Auftrag der Republik Österreich unter der vorerwähnten Gemeinsamen Maßnahme beschäftigt sind und deswegen ihren ständigen Aufenthalt in den Niederlanden nehmen, und ihre Familienmitglieder, die demselben Haushalt angehören und die nicht die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen, genießen gegenüber dem Königreich der Niederlande die Privilegien und Immunitäten, wie sie Mitgliedern des Verwaltungs- und technischen Personals von in den Niederlanden gemäß dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1966 eingerichteten diplomatischen Missionen zukommen. Dies gilt nur unter der Ausnahme, daß sich diese Immunitäten weder auf Schäden, die durch ein Fahrzeug oder andere Transportmittel, die von in Punkt 1 genannten Personen besessen oder gefahren werden,

    noch auf Verkehrsverstöße erstrecken und daß sich die Immunität vor der Strafgerichtsbarkeit nicht auf Handlungen bezieht, die nicht in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit gesetzt wurden.

  2. Die Verpflichtungen der Entsendestaaten und ihres Personals, die sich gemäß des Wiener

    Ãœbereinkommens auf die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals von in den Niederlanden eingerichteten diplomatischen Missionen beziehen, sind auch bei unter Punkt 1

    genannten Personen anwendbar.

  3. Das Königreich der Niederlande wird auf Antrag die unter Punkt 1 genannten Personen mit einer Legitimationskarte, die deren Rechtsstellung dokumentiert, ausstatten.

    Die Botschaft schlägt vor, daß diese Note und die Antwortnote des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten ein Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik

    Österreich darstellen soll, das am...

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