Bundesgesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz ? AußStrG)

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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Inhaltsverzeichnis Â

  1. Hauptstück Â

    Allgemeine Bestimmungen Â

    1. Abschnitt: Anwendungsbereich und Parteien Â

    2. Abschnitt: Verfahren Â

    3. Abschnitt: Beschlüsse Â

    4. Abschnitt: Rekurs Â

    5. Abschnitt: Revisionsrekurs Â

    6. Abschnitt: Abänderungsantrag Â

    7. Abschnitt: Kostenersatz Â

    8. Abschnitt: Durchsetzung von Entscheidungen Â

  2. Hauptstück Â

    Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten Â

    1. Abschnitt: Abstammung Â

    2. Abschnitt: Annahme an Kindes statt Â

    3. Abschnitt: Legitimation durch den Bundespräsidenten Â

    4. Abschnitt: Eheangelegenheiten Â

    5. Abschnitt: Anerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe Â

    6. Abschnitt: Unterhalt Â

    7. Abschnitt: Regelung der Obsorge und des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und minderjährigen Kindern Â

    8. Abschnitt: Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und Â

    das Recht auf persönlichen Verkehr Â

    9. Abschnitt: Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen Â

    10. Abschnitt: Vermögensrechte Pflegebefohlener Â

    11. Abschnitt: Sonstige Bestimmungen Â

  3. Hauptstück Â

    Verlassenschaftsverfahren Â

    1. Abschnitt: Vorverfahren Â

    2. Abschnitt: Verlassenschaftsabhandlung Â

    3. Abschnitt: Verfahren außerhalb der Abhandlung Â

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  4. Hauptstück Â

    Beurkundungen Â

  5. Hauptstück Â

    Freiwillige Feilbietung Â

  6. Hauptstück Â

    Schluss- und Ãœbergangsbestimmungen Â

  7. Hauptstück Â

    Allgemeine Bestimmungen Â

    1. Abschnitt Â

    Anwendungsbereich und Parteien Â

    Anwendungsbereich Â

    § 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren außer Streitsachen (Außerstreitverfahren). Â

    (2) Das Außerstreitverfahren ist in denjenigen bürgerlichen Rechtssachen anzuwenden, für die dies Â

    im Gesetz angeordnet ist. Â

    (3) Soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die Allgemeinen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch auf Außerstreitverfahren anzuwenden, die in anderen gesetzlichen Vorschriften geregelt sind. Â

    Parteien Â

    § 2. (1) Parteien sind Â

    1. der Antragsteller, Â

    2. der vom Antragsteller als Antragsgegner oder sonst als Partei Bezeichnete, Â

    3. jede Person, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Â

    Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar Â

    beeinflusst würde, sowie Â

    4. jede Person oder Stelle, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften in das Verfahren einzubeziehen Â

    ist. Â

    (2) Wer eine Tätigkeit des Gerichtes offensichtlich nur anregt, ist nicht Partei. Â

    (3) Die Fähigkeit einer Partei, selbständig vor Gericht zu handeln, und die Stellung des gesetzlichen Â

    Vertreters richten sich nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Â

    § 3. (1) Handlungen und Unterlassungen einer Partei wirken nicht unmittelbar für andere Parteien. Â

    (2) Jede Partei kann den anderen Parteien oder deren Vertretern, den Zeugen oder Sachverständigen Â

    Fragen durch das Gericht stellen lassen oder mit dessen Zustimmung unmittelbar selbst stellen. Unangemessene und unzulässige Fragen hat das Gericht zurückzuweisen. Â

    § 4. (1) Die Parteien können in erster und zweiter Instanz selbst vor Gericht handeln und sich in erster Instanz durch jede eigenberechtigte Person vertreten lassen. Â

    (2) Vermag sich eine Partei schriftlich oder mündlich nicht verständlich auszudrücken, so hat ihr das Â

    Gericht unter Setzung einer angemessenen Frist den Auftrag zu erteilen, einen geeigneten Bevollmächtigten zu bestellen, wenn dies notwendig ist, um das Verfahren zweckentsprechend durchzuführen. Kommt Â

    die Partei einem solchen Auftrag nicht fristgerecht nach, so hat das Gericht auf ihre Gefahr und Kosten Â

    einen geeigneten Vertreter zu bestellen. Â

    (3) Ist eine gehörlose oder stumme Partei, die im Ãœbrigen zu einer verständlichen Äußerung über Â

    den Gegenstand des Verfahrens fähig ist, weder mit einem geeigneten Bevollmächtigten noch mit einem Â

    Dolmetsch für die Gebärdensprache erschienen, so ist die Tagsatzung vom Gericht auf tunlichst kurze Â

    Zeit zu erstrecken und zur neuerlichen Tagsatzung ein solcher Dolmetsch beizuziehen. Die Kosten des Â

    Dolmetsch für die Gebärdensprache trägt der Bund. Â

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    § 5. (1) Der Mangel der Verfahrensfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung sowie der etwa erforderlichen besonderen Ermächtigung zur Verfahrensführung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen Â

    zu berücksichtigen. Zur Beseitigung derartiger Mängel hat das Gericht das Erforderliche anzuordnen Â

    sowie Vorsorge zu treffen, dass der Partei hieraus keine Nachteile erwachsen. Solche gerichtlichen Verfügungen sind nicht selbständig anfechtbar. Â

    (2) Das Gericht hat in einem anhängigen Verfahren von Amts wegen Â

    1. einen gesetzlichen Vertreter (Kurator) zu bestellen, wenn Â

    a) dem gesetzlichen Vertreter einer Partei die Vertretung wegen eines Interessenwiderspruchs Â

    untersagt ist (§§ 271 f ABGB); Â

    b) an eine Partei nur durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden könnte und sie infolge Â

    der Zustellung zur Wahrung ihrer Rechte eine Verfahrenshandlung vorzunehmen hätte, insbesondere das zuzustellende Schriftstück eine Ladung enthält; Â

    2. für die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters zu sorgen, wenn Â

    a) eine Partei noch nicht geboren ist (§ 274 ABGB); Â

    b) die Person oder der Aufenthalt einer Partei unbekannt ist und ohne einen solchen Vertreter die Â

    Partei oder ein Dritter in der Verfolgung ihrer Rechte beeinträchtigt werden könnten (§ 276 Â

    ABGB);Â Â

    c) sich bei der Partei Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 273 ABGB ergeben;

    d) eine Partei aus anderen Gründen eines gesetzlichen Vertreters für das Verfahren bedarf. Â

    (3) Soweit nichts anderes angeordnet ist, ist über die Bestellung und die Enthebung des gesetzlichen Â

    Vertreters nach Abs. 2 Z 2 sowie die aus seinem Einschreiten entstehenden Ansprüche in dem dafür vorgesehenen besonderen Verfahren zu entscheiden. Â

    (4) Sobald das Gericht eine Verfahrenshandlung wegen der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters Â

    vornimmt, werden der betroffenen Partei gegenüber laufende Notfristen unterbrochen, und zwar unabhängig davon, ob das Verfahren unterbrochen wird. Sie beginnen von neuem mit Rechtskraft der Entscheidung

    über die Bestellung des gesetzlichen Vertreters. Wird ein gesetzlicher Vertreter bestellt und Â

    war die Zustellung eines Schriftstücks fristauslösend, so beginnt die Frist mit Zustellung des Schriftstücks Â

    an diesen. Â

    Vertretungspflicht Â

    § 6. (1) In Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüberstehen Â

    können, ist im Rekursverfahren nur ein Rechtsanwalt vertretungsbefugt; im Revisionsrekursverfahren Â

    müssen sich die Parteien in solchen Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Â

    (2) Sonst, jedenfalls aber in Verfahren über die Annahme an Kindes statt, über die Sachwalterschaft Â

    für behinderte Personen einschließlich der Vermögensrechte solcher Pflegebefohlener sowie in Verfahren Â

    über die Genehmigung von Rechtshandlungen sonstiger Pflegebefohlener, weiters – vorbehaltlich des Â

    § 162 – in Verlassenschaftsverfahren, in Verfahren zur Todeserklärung und Kraftloserklärung sowie in Â

    Grundbuchs-, Firmenbuch- und anderen Registerverfahren, ist im Rekursverfahren nur ein Rechtsanwalt Â

    oder Notar vertretungsbefugt; im Revisionsrekursverfahren müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Â

    (3) Schreiten die Präsidenten der Oberlandesgerichte, die Jugendwohlfahrtsträger, Staatsanwälte      Â

    oder die Finanzprokuratur als Partei oder Parteienvertreter ein, so besteht für sie keine Vertretungspflicht. Â

    Sie sind den durch einen Rechtsanwalt vertretenen Parteien gleichzuhalten. Â

    (4) Soweit im Ãœbrigen nichts anderes angeordnet ist, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung

    über Bevollmächtigte sinngemäß anzuwenden. Â

    Verfahrenshilfe Â

    § 7. (1) Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Verfahrenshilfe, ausgenommen § 72 Â

    Abs. 2 erster Satz ZPO, sind sinngemäß anzuwenden. Der Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist nur jener Partei zuzustellen, die sie beantragt hat. Â

    (2) Beantragt eine Partei innerhalb einer verfahrensrechtlichen Notfrist oder einer für eine solche Â

    eingeräumten Verbesserungsfrist die Beigebung eines Rechtsanwalts im Wege der Verfahrenshilfe, so Â

    beginnt für sie die Frist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts und, Â

    wenn ein Schriftstück fristauslösend war, mit Zustellung auch dieses an den bestellten Rechtsanwalt neu Â

    zu laufen; der Bescheid ist durch das Gericht zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beige-

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    bung eines Rechtsanwalts abgewiesen, so beginnt die Frist mit dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses. Â

    2. Abschnitt Â

    Verfahren Â

    Einleitung des Verfahrens Â

    § 8. (1) Soweit nichts anderes angeordnet ist, ist ein Verfahren nur auf Antrag einzuleiten. Â

    (2) Verfahrenseinleitende Anträge sind, sofern sie nicht sogleich ab- oder zurückzuweisen sind, spätestens gleichzeitig mit der Einleitung von Erhebungen allen Personen, deren Parteistellung sich aus dem Â

    Akt ergibt (aktenkundige Parteien), wie eine Klage zuzustellen. Â

    (3) In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, hat das Gericht den Gegenstand des Verfahrens spätestens in seiner ersten Verfahrenshandlung gegenüber der Partei deutlich zu bezeichnen. Â

    Begehren Â

    § 9. (1) Der Antrag muss kein bestimmtes Begehren enthalten, jedoch hinreichend erkennen lassen, Â

    welche Entscheidung oder sonstige gerichtliche Tätigkeit der Antragsteller anstrebt und aus welchem Â

    Sachverhalt er dies ableitet. Â

    (2)...

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