Kundmachung des Bundesministers für Justiz über die Aufhebung eines Teiles des § 5 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977) durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:

(1)  Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis   vom    15. Oktober 1992,   V   27/92-12,   dem Bundesminister für Justiz zugestellt am 16. November 1992, das Wort „Geschäftsführer," im zweiten Satz   des   § 5   der  Satzung  des   Österreichischen Rechtsanwaltskammertages vom  8. Oktober 1977, betreffend   Richtlinien   für   die   Ausübung   des Rechtsanwaltsberufes,  für  die  Überwachung  der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die...

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