Rechtssätze nº A10/76. VfGH. 01-03-1979
ECLI | ECLI:AT:VFGH:1979:A10.1979 |
Date | 01 Marzo 1979 |
01.03.1979
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
01.03.1979
Geschäftszahl
A10/76
Sammlungsnummer
8486
Rechtssatz
Der Kläger hat beim VwGH eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das
Zentralbesoldungsamt eingebracht, weil dieses über seinen Antrag auf Durchführung eines
Jahresausgleiches für das Kalenderjahr 1973 nicht entschieden habe. Der VwGH hat mit Beschluß vom
8. Feber 1977, Z 186/77, diese Besch werde zurückgewiesen und hiezu u. a. folgendes ausgeführt: "Die
Durchführung des Jahresausgleiches zählt ebenso wie die Verpflichtung zur Einbehaltung und Abfuhr der
Lohnsteuer, wie der VfGH in sei nem Erk. vom 10. Mai 1971, Zlen. A 12/70, A 13/70, A 1 4/70,
ausgeführt hat, zu den normalen Bürgerpflichten. Der Arbeitgeber erhält durch {Einkommensteuergesetz
1972 § 72, § 72 Abs. 2 EStG 1972} jedoch keine Behördenfunktion und es trifft ihn daher keine
Entscheidungspflicht i. S. des {Bundesabgabenordnung § 311, § 311 Abs. 1 BAO}.
Da der Arbeitgeber somit vom Arbeitnehmer nicht zur Durchführung des Jahresausgleiches gezwungen
werden kann, ist davon auszugehen, daß jener Lohnsteuerbetrag, auf dessen Rückzahlung der
Arbeitnehmer bei ordnungsmäßiger Durchführung eine s zu Recht und r echtzeitig b eantragten
Jahresausgleiches Anspruch hätte, als (letzten Endes) zu Unrecht einbehalten anzusehen ist, sodaß dem
Arbeitnehmer in einem solchen Fall die Mö glichkeit offensteht, beim zuständigen Finanzamt einen
Rückzahlungsantrag gemäß § 240 Abs. 3 BAO zu stellen" .
Der VfGH schließt sich dieser Auffassung des VwGH an.
Wenn aber über den mit Klage geltend gemachten Anspruch durch Bescheid einer Ver waltungsbehörde
zu erkennen ist, sind die Prozeßvoraussetzungen des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 13 7, Art. 137 B-
VG} nicht gegeben und der VfGH ist nicht zuständig, über die Klage zu entscheiden.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VFGH:1979:A10.1979
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