Rechtssätze nº A2/2013 ua. VfGH. 19-06-2013

Date19 Junio 2013
19.06.2013
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
19.06.2013
Geschäftszahl
A2/2013 ua
Sammlungsnummer
19757
Leitsatz
Zurückweisung von Staatshaftungsklagen wegen behaupteter unionsrechtswidriger Entscheidungen des
Verfassungsgerichtshofs betreffend die Ablehnung der Besch werdebehandlung in Asylsachen infolge
Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Nichteinleitung eines
Vorabentscheidungsverfahrens; keine Darlegung eines offenkundigen Verkenne ns von Unionsrecht
Rechtssatz
Der Kläger und die Klägerin führen lediglich Bedenken gegen die (in den Ablehnungsbeschlüssen zitierte)
Entscheidung VfSlg 19632/2012 aus, wobei sie übersehen, dass eine Verletzung der Vorlagepflicht allein noch
nicht zur Bejahung eines Staatshaftungsanspruches führt.
Soweit in den Klagen in ausführlicher Weise die Begründung der Entscheidung Vf Slg 19632/2012 sowie
(indirekt) der Beschlüsse vom 27.06.2012, U1256/12, so wie vom 14.03.2012, U267/12, bemängelt und - unter
unrichtiger Wiedergabe bzw verfehlter Interpretation des Erkenntnisses VfSlg 1963 2/2012 - behauptet wird, dass
diese unrichtig seien, ist darüber hinaus auf die Judikatur des VfGH zu verwei sen, wonach im Wege des
Staatshaftungsanspruches nicht die Richtigkeit der Entscheidungen von Höchstgerichten zu überprüfen, sondern
lediglich das offenkundige Verkennen von Unionsrecht aufzugreifen ist. Eine solche Offenkundigkeit legen der
Kläger und die Klägerin nicht einmal im Ansatz dar.

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