Rechtssätze nº A31/04. VfGH. 01-10-2005

Date01 Octubre 2005
01.10.2005
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
01.10.2005
Geschäftszahl
A31/04
Sammlungsnummer
17646
Leitsatz
Abweisung einer Klage der Stadt Linz gegen das Land Oberösterreich betreffend die Landesumlage; keine
Verletzung des finanzverfassungsrechtlichen Sachlich keitsgebotes durch die Festle gung der Landesumlage
aufgrund der durch Heranziehung der Grundsteuer und der Kommunalsteuer ermittelten Finanzkraft der
Gemeinden im jeweiligen Vorjahr
Rechtssatz
Kein Verstoß gegen das finanzausgleichsrechtliche Sachlichkeitsgebot des §4 F-VG 1948 durch die Regelung
der Landesumlage in §2 Oö LandesumlageG 2001.
Verteilungsmaßstab ist nach der zu beurteilenden Regelung die "Finanzkraft" des jeweili gen Vorjahres, die nach
§2 des LandesumlageG 2001 - übereinstimmend mit §12 Abs4 FAG 2001 - ermittelt w ird durch
Heranziehung einerseits der Grundsteuer (unter Zugrunde legung der Messbeträge des Vorjahres und eines
Hebesatzes von 360 vH), andererseits von 39 vH der tatsächlichen Erträge der K ommunalsteuer und der
Lohnsummensteuer des zweitvorangegangenen Jahres. Der Landesgesetzgeber hat damit einen Maßstab gewählt,
der die beiden aufkommensmäßi g wichtigsten ausschließlichen Gemei ndeabgaben berücksichtigt. Dass es hiebei
nicht auf den tatsächlichen, sondern auf einen modifizierten Ertrag ankommt, stößt für sich gesehen nicht auf
verfassungsrechtliche Bedenken.
Finanzkraft der Gemeinden an sich ein tauglicher Verteilungsmaßstab auch für die Landes umlage.
Berücksichtigt man, dass die Kommunalsteuer an die Stelle der Lohnsummensteuer und damit letztlich jenes
Teiles der Gewerbesteuer getreten ist, der ausschließlich den Gemeinden zustand, so ist e ine Verteilung nach
Maßgabe der "ei ngeschränkten", lediglich durch Grundsteue r und Kommunalsteuer indizierten Finanzkraft dem
Grunde nach damit zu rechtfertigen, dass sie im Wesentlichen jene Steuern - und daher jene Finanz kraft -
berücksichtigt, die den Ge meinden seinerzeit (Einführung des deutschen Rech ts in Österreich) durch den
Übergang von Besteuerungsrechten von den Ländern zugekommen ist; diese sollen nunmehr durch die
Landesumlage (teilweise) wieder auf die Länder (rück)transferiert werden.
Dass ein solcher Maßstab im Verhältnis der Gemeinden un tereinander zu anderen Ver teilungseffekten führt als
ein Finanzkraftsc hlüssel, der auch die Ertragsanteil e einbezieht, i st selbstverständlich, angesichts der
Sachlichkeit des Schlüssels jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Keine Überschreitung der Grenzen der Leistungsfähigkeit der Gemeinden durch die Vernachlässigung anderer
Einnahmen.
Kosten waren nic ht zuzusprechen, weil der anwaltlich nicht vertretenen beklagten Partei kein Anspruch auf
Aufwandsersatz zusteht (siehe VfSlg 10103/1984, 16023/2000) und im Übrigen nur der Ersatz der ziffernmäßig
verzeichneten Kosten zugesprochen werden kann (vgl zB VfSlg 14447/1996, 16486/2002 ).

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