Rechtssätze nº B186/70 B279/70. VfGH. 21-06-1971

ECLIECLI:AT:VFGH:1971:B186.1971
Date21 Junio 1971
21.06.1971
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 2
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
21.06.1971
Geschäftszahl
B186/70; B279/70
Sammlungsnummer
6471
Rechtssatz
Keine Bedenken gegen § 7 Z 1 und § 12 Abs. 2 Z 1 Gewerbesteuergesetz 1953 .
Die Regelung des § 7 Z 1 GewStG betrifft" Schulden, die der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des
Betriebskapitals dienen ". Damit werden also Schulden unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaus stattung
eines Betriebes ver schieden behandelt: Das wesentliche Unterscheidu ngsmerkmal der Regelung liegt
nicht in der (kürzeren oder längeren) Laufzeit der Schulden, sondern darin, ob die Schulden das
Betriebskapital länger als nur vorübergehend verstärken. Einen solchen Verstärkungseffekt kann auch
eine Summe mehrerer kurzfristiger Schulden haben. Für die rechtliche Wertung im Einzelfall greift
ergänzend die Regelung des {Bundesabgabenordnung § 21, § 21 B AO} ein, wonach für die Beurteilung
abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und
nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend ist. Die Regelung des § 7 Z 1 GewStG
hat damit nicht den von der Bfin. dargelegten Inhalt, daß ein wirtschaftlich gleicher Sac hverhalt steuerlich
verschieden behandelt wird. Die Regelung kann daher auch nicht aus dem Grunde einer solche n
Differenzierung unsachlich sein.
In der Beschwerde wird geltend gemacht, daß der Gesetzgeber bei Durchführu ng des
Objektsteuercharakters der Gewerbesteuer hin sichtlich der Zurechnungen nicht sachgerecht und
gleichmäßig vorgegangen sei: Im § 7 Z 2, 3 und 8 GewStG schließe er die Zurechnung jeweils dort aus,
wo diese Beträge beim Empfänger zur Steuer nach dem Gewerbeertrag heranzuzie hen seien. Das Fehlen
dieser Einschränkung im § 7 Z 1 führe dazu, daß ein bestimmter Ertragsteil, nämlich Zinsen von
Dauerschulden, Bestandteil des Ertrages zweier derartiger" objektiver " Gewerbebetriebe sei bzw. gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 1 GewStG die Doppelbesteuerung des Vermögens zweier derartiger Betriebe Platz greife,
und zwar i mmer dann, wenn der Kreditgeber ein Gewerbebetrieb sei. Bei Beurteilu ng der Frage, ob die
im § 7 GewStG e nthaltene Differenzier ung sachlich gerechtfertigt ist, muß davon ausgegangen werden,
daß die Gewerbesteuer, so wie die Grundsteuer, eine Realsteuer (Objektsteuer) ist (vgl. Slg. 5 357/1966,
5995/1969) . Die von der Bfin. angeführten Ausnahmen vo n der Hinzurechnung gemäß den
Bestimmungen des § 7 Z 2, 3 und 8 GewStG verhindern, daß bei Berechnung des Gewerbeertrages
Beträge sowohl beim Leistungsp flichtigen als auch beim E mpfänger zu berücksichtigen sind. Zu der in Z
3 enthaltenen Ausnahme hat der VfGH im Erk. Slg. 4526/1963 ausgeführt, es könne nicht als unsachlich
angesehen werden, einen Betrag von der Regelun g auszunehmen, weil er ohnehin einer anderen
Bestimmung unterliege, wenn es der Steuerpflichtige - wie hier - in der Hand habe, dies beim Abschluß
der die Höhe des Betrages bestimmenden Vereinbarung zu berücksichtigen. Und zu der in Z. 8
enthaltenen Ausnahme hat der VfGH im Erk. Slg. 5749/1968 ausgeführt, die sachliche Rechtfertigung
liege darin, daß die Mietzinse und Pachtzinse nur einmal - nicht zweimal - als für die Höhe der
Gewerbesteuer maßgeblicher Ertrag in Rechnung gestellt werden sollen.
Eine derartige Ausnahmebestimmung fehlt jedoch im § 7 Z 1 GewStG.
Unter dem Gesichtsp unkt der Gewerbesteuer als Realsteuer (Objektsteuer) sind zwei Betriebe auch dann
gleich, wenn der eine mit eigenem, der andere mit fremdem Kapital ausgestattet ist (vgl. Slg. 374 9/1960) .

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT