Rechtssätze nº B560/83. VfGH. 29-11-1986

Date29 Noviembre 1986
29.11.1986
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
29.11.1986
Geschäftszahl
B560/83
Sammlungsnummer
11118
Rechtssatz
Art144 Abs1 B-VG; auch zur Durchführun g der Enthaftung erforderlicher (angemessener) Zeitraum der
(weiteren) Anhaltung ist im gerichtlichen Auftrag begründet und nicht der Verwaltungsbehörde (dem
landesgerichtlichen Gefangenenhaus) zuzurechnen; in diesem Umfang Zurückweisung der Be schwerde wegen
Unzuständigkeit des VfGH
G zum Schutze der persönlichen Freiheit; Annahme der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe im Hinblic k auf das
vorangegangene gerichtliche Strafverfahren wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida iS des §53 VStG
gerechtfertigt; (an die Enthaftung aus der gerichtlichen Strafhaft an schließende) Maßnahmen zur V ollstreckung
einer Ersatzfreiheitsstrafe im Gesetz gedeckt; keine Verletzung im Recht auf persönliche Frei heit

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