Rechtssätze nº E3649/2021. VfGH. 07-10-2021

ECLIECLI:AT:VFGH:2021:E3649.2021
Date07 Octubre 2021
07.10.2021
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
07.10.2021
Geschäftszahl
E3649/2021
Leitsatz
Verletzung im Recht auf Leben und im Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe od er Behandlung unterworfen zu werden durch die Nichtzuerkennung des Status einer subsidiär
Schutzberechtigten (im Zuge der Aberkennung des Asylstatus) an eine Staatsangehörigen von
Afghanistan; Verkennung der spätestens seit 20.07.20 21 erkennbaren extremen Volatilität der
Sicherheitslage begründet eine reale Gefahr der Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten
Rechte durch die später ergangene Entscheidung
Rechtssatz
Der VfGH ist der Auffassung, dass auf Grundlage der im angefochtenen Erkenntnis abgedruckten
länderberichtlichen Informationen vom 11.06.2021, insbesondere aber auf Grund der Kurzinfor mation der
Staatendokumentation vom 19.07.2021 (vgl in der Folge auch die Kurzinformation der
Staatendokumentation vom 02.08.2021) und der breiten medialen Ber ichterstattung spätestens ab
20.07.2021, dh auch zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung des BVwG von einer extremen
Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen war, sodass jedenfalls eine Situation vorliegt,
die die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung
ihrer verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte gemäß Art2 und 3 EMRK aussetzt Indem das BVwG
somit von einer im Hinblick auf Art2 und 3 EMRK zulässigen Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin
ausgegangen ist, verstößt die Entscheidun g des BVwG, gegen das Recht auf Leben gemäß Art2 EMRK
sowie das Recht gemäß Art3 EMRK, nicht der Folter od er unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen zu werden, und ist insoweit aufzuheben.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VFGH:2021:E3649.2021

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