Rechtssätze nº E3737/2020. VfGH. 11-06-2021

ECLIECLI:AT:VFGH:2021:E3737.2020
Date11 Junio 2021
11.06.2021
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
11.06.2021
Geschäftszahl
E3737/2020
Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Verweigerun g einer
Sachentscheidung betreffend die Bewilligung für eine Sportveranstaltung nach Ablauf des für die
Veranstaltung vorgesehenen Zeitraums; Gewährleistung von Rechtsschutz auch nach Ablauf des
Bewilligungszeitraums geboten
Rechtssatz
Die mit Eingabe vom 11.07.2020 bei der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel angezeigte und vom 11. bis
13.09.2020 geplante Veranstaltung "Spartan Race Oberndorf" wurde mit Bescheid vom 30.07.2020
untersagt; die dagegen gerichtete Beschwerde vom 26.08.2020 wurde mit Erkenntnis vom 14.09.2020 -
sohin einen Tag nach Ende des Bewilligungszeitraumes - als gegenstandslos er klärt und eingestellt.
Wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) einen Tag nach dem Ende des
Bewilligungszeitraumes d ie Beschwerde dadurch erledigte, dass es die Einstellung verfügte, weil durch
Zeitablauf kein Rechtsschutzinteresse seitens der Beschwerdeführerin mehr vorliege, verkennt es, dass in
Konstellationen wie der vorliegenden bei diese m Verständnis dem Rechtsschutzwerber generell der
Rechtsschutz entzogen wäre. So würde angesichts des im Regelfall gegebe nen zeitlichen Rahmens
solcher Verfahren eine Rechtsmittelentscheidung kaum jemals vor Ablauf des beantragten
Bewilligungszeitraumes ergehen.
Im Hinblick auf die Rechtsverletzungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin ist ferner zu bed enken, dass
sie als "professionelle Organisatorin und Veranstalterin von Extremspor tveranstaltungen" zudem
vermutlich in Zukunft Ver anstaltungen abhalten wird wollen, womit die Bedeutung der Entscheidung für
gleich- oder ähnlich gelagerte Sachverhalte für sie weiterhin gegeben ist.
Schließlich kann und soll der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden, trotz der bescheidmäßigen
Untersagung durch die Behörde die Veranstaltung abzuhalten und so eine Verwaltungsübertretung zu
begehen, um schließlich in einem Strafverfahren - etwa nach den Bestimmungen des EpidemieG 1950,
des COVID-19-MaßnahmenG oder des TVG - Rechtsschutz zu erlangen.
Da die bescheidmäßige Untersagung der Veranstaltung sohin auch nach dem Ablauf des
Bewilligungszeitraumes rechtliche Wirkung zu entfalten geeignet ist, hätte das LV wG i m vor liegenden
Fall durch eine Sachentscheidung - und zwar selbst nach Ablauf des für die Veranstaltung vorgesehenen
Zeitraumes - Rechtsschutz gewähren müssen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VFGH:2021:E3737.2020

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