Rechtssätze nº E4591/2019. VfGH. 10-03-2020

ECLIECLI:AT:VFGH:2020:E4591.2019
Date10 Marzo 2020
10.03.2020
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
10.03.2020
Geschäftszahl
E4591/2019
Leitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch Entfall des Namensbestandteils "zu" wegen Verwendung
untersagter Adelszeichen; Erforderlichkeit der Prüfung des historischen Adelsbezugs bzw des Eindrucks
bestehender Vorrechte auf Grund der Geburt oder des Standes
Rechtssatz
Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein bestimmter Namenszusatz - wie im vorliegenden Fall "zu" -
entweder tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist oder ob der deutschsprachige Na menszusatz
auch ohne historischen Adelsbezug der konkreten Namens- oder Familiengeschichte den Eindruck
erweckt, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes. In diesen Fällen ist die
Führung des Namenszusatzes nach den genannten (verfassungs-)gesetzlichen Vorgab en untersagt.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) geht, ohne nähere Ermittlungen und ohne nähere
Begründung, davon aus, dass der Na mensbestandteil "zu" auch losgelöst vom Adel szeichen "von" i m
Namen des B eschwerdeführers nach außen den Eindruck erwecken könne, für den Beschwerdeführer
bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes. Für den VfGH ist nicht erkennb ar, auf welche
Erwägungen und Ermittlungsergebnisse das LV wG diese Aussage stützt, insbesonder e aus welchen
Gründen dem Namenszusatz "zu" im maßgeblichen Kontext eine vergleichbare Bedeutung wie dem
Adelszeichen "von" zukommt.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VFGH:2020:E4591.2019

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