Rechtssätze nº E4643/2018. VfGH. 10-03-2020

ECLIECLI:AT:VFGH:2020:E4643.2018
Date10 Marzo 2020
10.03.2020
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
10.03.2020
Geschäftszahl
E4643/2018
Leitsatz
Keine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten betreffend die Zurückweisung einer
Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mangels Rechtsgrundlage für seine Zuständig keit
Rechtssatz
Nach Lage des vorliegenden Falles ist es von vornherein ausgeschlossen, dass durch die Aufhebung der
in Prüfung gezogenen Bestimmungen eine für eine positive Erledigung der an das BVwG gerichteten
Beschwerde der beschwerdeführenden Partei erforderliche Rechtsgrundlage im ÄrzteG 1998 bestünde.
Vor dem Hintergrund der Rechtslage nach de m Erkenntnis des VfGH vom 05.0 3.2020 zu G157/2019 und
V54/2019 ist es eindeutig, dass d as BVwG zu Recht seine Zuständigkeit verneint und die Beschwerde
zurückgewiesen hat.
Eine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach Art83 Abs2 B-VG durch
den angefochtenen Beschluss scheidet hier aus. Eine im Ergebnis zu Recht erfolgte Zurückweisung führt
nämlich nicht dazu, dass die beschwerdeführende Partei in ihrem verfassungsgesetzlichen Recht auf ei n
Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach Art83 Abs2 B-VG verletzt wäre.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VFGH:2020:E4643.2018

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