Rechtssätze nº G140/2022. VfGH. 25-01-2024

ECLIECLI:AT:VFGH:2024:G140.2022
Date25 Enero 2024
25.01.2024
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
25.01.2024
Geschäftszahl
G140/2022
Leitsatz
Ablehnung eine s Parteiantrag s auf Aufhebung von Teilen einer Anlage des ASVG betreffend die Liste
der Berufskrankheiten
Rechtssatz
Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten
Verfassungswidrigkeiten einer näher bezeic hneten Wo rtfolge i n Spalte 3 der Nummer 38 der Anlage 1
des ASVG idF BGBl I 60/20 22,als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg hat: Wie der VfGH bereits in VfSlg 18.885/2009 festgehalten hat, steht dem
Gesetzgeber bei der B eurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese
Bedarfslagen anknüpfenden sozialen Maßnahmen sowohl ein weiter Beurteilungsspielraum als auch ein
weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Der Gesetzgeber hat der Vielschichtigkeit der
Lebensverhältnisse durch eine Öffnungsklausel ("Unternehmen, in denen eine vergleichbare Gefährdung
besteht") Rechnung getragen. Ob die Voraussetzungen der Öffnungsklausel im Einzelfall vorliegen, hat
nicht der VfGH, sondern das zuständige Arbeits- und Sozialgericht zu beurteilen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VFGH:2024:G140.2022

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