Rechtssätze nº G219/2018. VfGH. 26-11-2018

ECLIECLI:AT:VFGH:2018:G219.2018
Date26 Noviembre 2018
26.11.2018
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 2
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
26.11.2018
Geschäftszahl
G219/2018
Leitsatz
Keine Verfassungswidrigkeit einer Strafbestimmung des AusländerbeschäftigungsG betref fend
unerlaubte Beschäftigung; Höhe der Geldstrafe kein taugliches Kriterium zur Abgrenzung des
gerichtlichen Strafrechts und des Verwaltungsstrafrechts; keine Bedenken gegen unterschiedliche
verfahrensrechtliche Regelungen für Beschuldigte in den eigenständi gen Ordnungssyste men
Verwaltungsstrafverfahren und gerichtliches Strafverfahren, sofern die Verfahrensgesetze in sic h
gleichheitskonform sind; keine Unverhältnismäßigkeit der Strafhöhe durch Wertung der verbotenen
Beschäftigung eines Ausländers als selbständige Tat
Rechtssatz
Zurückweisung des Antrags mangels Präjudizialität und konkreten Regelungsz usammenhangs
hinsichtlich §28 Abs1 Z2 bis Z5 AuslBG. Offenkundiger Regelungszusammenhang der unterschiedlichen
Tatbestände in §28 Abs1 Z1 lita, litb und litc AuslBG. Verwaltungsstraftatbestände, die die Strafhöhe an
die Anzahl der Arbeitnehmer knüpfen, führen zu einem ähnlichen Ergebnis wie d as in §22 Abs2 VStG
geregelte Kumulationsprinzip, das hier weder präjudiziell ist noch mit der angefochtenen B estimmung
eine untrennbare Einheit bildet. Kein Eingehen auf die Be denken zur (Ersatz-)Freiheitsstrafe nach § 16
VStG mangels Anfechtung dieser Bestimmung und weil §28 Abs1 (Z1) AuslBG nur die Verhängung
einer Geldstrafe und nicht auch einer Ersatzfreiheitsstrafe vorsieht.
Abweisung eines - zulässigen - gegen §28 Abs1 Z1 AuslBG idF BGBl I 72/2013 gerichteten
Gerichtsantrags.
Aus dem Umstand, dass die vom Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) angefochtene
Bestimmung idF BGBl I 113/2015 mit der Novelle BGBl I 72/2013 neu erlassen und mit der Novelle
BGBl I 113/2015 nicht geändert wurde und der Zitierun g der angefochtenen Norm in der Begründung des
Antrages des LVwG, geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor , auf welche Fassung des §28 Abs1
AuslBG (nämlich BGBl I 72/2013) Bezug genommen wird, womit dem strengen For merfordernis des §62
Abs1 erster Satz VfGG Genüge getan ist.
Keine Verletzung des Art91 B-VG durch Verwaltungsstrafbestimmungen, die unter gewis sen Umständen
zur Verhängung besonders hoher Geldstrafen ermächtigten:
Zwar ging der VfGH in ständiger Rechtsprechun g davon aus, dass der Gesetzgeber von Verfassungs
wegen die Organe der Strafgerichtsbarkeit mit der Ahndung von Verhalten zu betrauen habe, das als
besonders sozialschädlich be wertet und demgemäß mit schwerwiegender Strafe bedroht ist; an diesen
Kriterien gemessen, könnten nach der Rechtsprechung auch Verfahren über die Verhängung von
Geldstrafen in den Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit fallen. Wie in VfSlg 13790/1994 festgestellt,
betraf diese Rechtsprechung allerdings durchwegs Fälle, in denen jede einzelne in der Hinterziehung von
Abgaben bestehende Straftat mit einer Strafe in der Höhe eines Vielfachen des Verkürzungsbetrages
bedroht war, was zu außer ordentlich hohen Strafen für die einzel ne Tat führen konnte. Damit sind aber
jene Verwaltungsstraftatbestände nicht vergleichbar, die wie auch die angefochtene Bestimmung auf die -
gegebenenfalls lange fortgesetzte - Beschäftigung mehrerer Ausländer und die darin liegende
Vervielfachung des Unrechtsgehaltes auf eine Weise Bed acht nehmen, die der Häufung von Straftaten
und damit dem für das Verwaltungsstrafverfahren charakteristisc hen Kumulationsprinzip entspricht.
Derart konstruierte Straftatbestände führen nämlich zu einem ähnlichen Ergeb nis wie das in §22 Abs2

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