Rechtssätze nº G32/90. VfGH. 18-06-1990

Date18 Junio 1990
18.06.1990
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
18.06.1990
Geschäftszahl
G32/90
Sammlungsnummer
12389
Leitsatz
Aufhebung einer landesgesetzlichen, finanzstrafrechtlichen Norm mangels gerichtlicher Zuständigkeit bei
aufgrund der vorgesehenen Strafhöhe in den Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit fallenden Deli kten
Rechtssatz
§132 des Vlbg AbgabenverfahrensG, LGBl. Nr. 23/1984, wird als verfassungswidri g aufgehoben.
Die aus Art91 B-VG abzuleitenden Grundsätze gebieten es (auch) dem Landesgesetzgeber bei Zutreffen
bestimmter Voraussetzungen, die Zuständigkeit des Strafgerichtes vorzusehen. Dies dann, wenn er sich im
Hinblick a uf die nach seiner Wertung gegebene hohe Sozialschädlichkeit eines V erhaltens veranlaßt sieht, zu
dessen Hintanhaltung eine schwerwiegende, in den Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit fallende Strafdrohung
festzulegen.
Eine Strafdrohung des Ausmaßes wie in §132 Vlbg A bgabenverfahrensG vorgesehen fällt in den im Erk. G6/89
umschriebenen Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit, was deutlich wird, wenn man diese Strafdrohung vor dem
Hintergrund de s in der eben bezogenen Entscheidung erwähnten Geldstrafensystems des Strafgesetzbuchs mit
einem (am Boden des Strafrechtsänderungsgesetzes 1987 errechenbaren) Grenzbetrag von 1,620.000 S
betrachtet.
Der Verfassungsgerichtshof ist allerdings der Meinung, daß eine vorsätzliche Abga benverkürzungen mit dem
dreifachen Verkürzungsbetrag verwaltungsstrafrechtlich sanktionierende Regelung im Hinblick auf die
anzunehmende durchschnittliche Höhe des Verkürzungsbetrages nicht schlechthin verfassungswidrig wäre; es
bedürfte bei einer solchen am Ausmaß der Abgabenhinterziehung orientierten Strafdrohung jedoch zusätzlich
einer Begrenzung der verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit durch die Festlegung eines a bsoluten Betrages.

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