Rechtssätze nº UA2/2023. VfGH. 25-01-2024
ECLI | ECLI:AT:VFGH:2024:UA2.2023 |
Date | 25 Enero 2024 |
25.01.2024
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
25.01.2024
Geschäftszahl
UA2/2023
Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags von Abgeordneten zur Vo rlage von Akten und Un terlagen durch (weitere)
Gesellschaften des Bundes an den COFAG-Untersuchungsausschuss mangels Einbringung durch eine
ausreichende Anzahl – antragslegitimierter – Mitglieder des Nationalrates; keine Legitimation zur
Überprüfung des grundsätzlichen Be weisbeschlusses d urch jene Abgeordneten, die den grundsätzlichen
Beweisbeschluss (mit-)gefasst haben
Rechtssatz
Beim vorliege nden Verfahren nach Art138b Abs1 Z2 B-VG handelt es sich um ein Verfahren, in dem
sich die Einsetzungsminderheit und die beschlussfassende Mehrheit im G eschäftsordnungsausschuss
gegenüberstehen. Nach den dem VfGH vorgelegten Unterlagen ist der grundsätzliche Beweisbeschluss
des COFAG-Untersuchungsausschusses mit Stimmenmehrheit gefasst worden. Der VfGH legt seiner
Entscheidung bei Zusammenschau des Ausschussberichtes, des vorliegenden Antrages und der
Präsenzliste der Sitzung des Geschä ftsordnungsausschusses vom 14.12.2023, in der ua der grundsätzliche
Beweisbeschluss gefasst wurde, mangels gegenteiliger Hinweise in den vor gelegten Unterlagen die
Annahme z ugrunde, dass insgesamt sechs Mitglieder des Nationalrates, die im vorliegenden Verfahren
als Antrag steller a uftreten, für diesen Beschluss gestimmt haben. Daraus folgt, dass diese sechs
Einschreiter mit dem vorliegenden Antrag den hinreichenden Umfang eines von ihnen (mit-)gefassten
grundsätzlichen Beweisbeschlusses des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrates überprüfen
lassen wollen (u nd diesbezüglich auch einen Begründungsmangel relevieren). Dafür fehlt ihnen jedoch
die Legitimation.
Die übrigen 40 Antragsteller verkörpern wiederum we niger als ein (das Verlangen eines Viertels der
Mitglieder des Nationalrates, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, unterstützendes ) Viertel der 183
Mitglieder des Nationalrates.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VFGH:2024:UA2.2023
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