Rechtssätze nº V231/91 V232/91. VfGH. 02-10-1992

Date02 Octubre 1992
02.10.1992
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
02.10.1992
Geschäftszahl
V231/91,V232/91
Sammlungsnummer
13185
Leitsatz
Antragsbefugnis des Landesvolksanwaltes nur hinsichtlich noch in Geltu ng stehender Verordnungen; Aufhebung
einer Verordnung über Hand- und Zugdienste ei ner Gemeinde wegen Verpflichtung des Haushaltsvorstandes zur
Leistung eines Abschätzbetrages bei Leistungsunfähigkeit und Nichterbringung der Leistung durch einen
Hausgenossen; unsachlicher Versagungsgrund der Befreiung von dieser Dienstleistungspflicht; kein Verstoß
gegen das Verbot der Zwangsarbeit
Rechtssatz
Nach Art148i B-VG iVm Art58 Abs 2 Vlbg Landes verfassung ( Art148e B-VG) können durch den
Landesvolksanwalt nur Normen solcher Ver ordnungen angefochten werden, die noch in Geltung stehen
(abstrakte Normenkontrolle).
Zurückweisung des Antrags auf Feststellung, daß die Verordnung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Düns
über Hand- und Zugdienste in der Gemeinde Düns vom 19.12.85 gesetzwidrig war.
Die V erordnung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Düns über die Hand- und Zugdienste der Gemeinde
Düns vom 11.12.90 wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die der angefochtenen Ver ordnung zugrundeliegenden Sätze 4 und 5 des §91 Vlbg GemeindeO, LGBl. 25/1935
idFd ArtII LGBl. 35/1985, räumen dem/ der Verpflichteten - der Begriff "Haushaltsvorstand" umfaßt,
verfassungskonform interpretiert, Personen sowohl männlichen als auch weiblichen Geschlechtes - Anspruch auf
persönliche Erbringung der geforderten Leistung ein.
Gegen §91 Vlbg GemeindeO bestehen daher aus der Sicht dieser Rechtssache keine verfassungsrechtlichen
Bedenken, und zwar auch nicht unter dem Aspekt der Begrenzung des Verpflichtetenkreises auf nur eine Person
je Haushalt (Haushaltsvorstand) oder des Art4
EMRK.
Es is t jedoch unsachlich, einem persönlich leistungsunfähigen Verpflichteten die Befreiung deshalb zu
verwehren, weil er mit einer theoretisch zur Leistung der Dienste fähigen Person im selben Haushalt lebt, die zur
Dienstleistung gar nicht bereit sein muß (vgl. §4 der Verordnung). Lehnt nämlich der Hausgenosse - den keine
Leistungsverpflichtung trifft - die Dienstleistung ab, ist der Haushaltsvorstand zur Leistung des
Abschätzbetrages genötigt, ohne daß ihm die gesetzlich eingeräumte Wahlmöglichkeit zus tünde.
Aufhebung der - angesichts der inhaltlichen Interdependenz ihrer Bestimmunge n als untrennbare Einheit zu
wertenden - Verordnung zur Gänze.

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