Rechtssätze nº V40/95. VfGH. 02-10-1995

Date02 Octubre 1995
02.10.1995
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
02.10.1995
Geschäftszahl
V40/95
Sammlungsnummer
14279
Leitsatz
Aufhebung einer Verordnung einer Gemeinde über Hand- und Zugdienste aufgrund der Verpflichtung des
Haushaltsvorstands zu bestimmten Dienstleistungen ohne Einräumung einer Wahlmöglichkeit hinsichtlich der
Namhaftmachung eines Vertreters oder der Leistung eines Ersatzbetrages wegen Widerspruchs zur
Gemeindeordnung
Rechtssatz
Die Verordnung des Gemeindevorstands der Gemei nde Bürserberg über die Vorschreibung von Hand- und
Zugdiensten vom 25.11.93 wird als gesetzwidrig aufgehoben.
§91 Vlbg Gemein deO setzt - verfassungskonform interpretiert - voraus, daß nur solche Dienstleistungen
vorgeschrieben werden dürfen, die der Verpflichtete auch selbst erbringen kann (VfSlg 13185/1992 mwN). Die
angefochtene Ver ordnung enthält nun für einen zur vorgeschriebenen Dienstleistung unfähig(en)(gewordenen)
Haushaltsvorstand keinerlei Ausnahmeregelung. Damit ist ein solcher Haushaltsvorstand aber zur Leistung des
Ersatzbetrags oder zur Namhaftmachung eines tauglichen Vertreters verpflichtet, ohne daß ihm die gesetzlich
eingeräumte (umfassende) Wahlmöglichkeit (§91 letzter Satz Vlbg GemeindeO) zustünde.

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