Bundesverfassungsgesetz vom 12. Juni 1947 über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften (Wiederverlautbarungsgesetz ? WVG.).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Die Bundesregierung wird ermächtigt,

österreichische Rechtsvorschriften, die Angelegenheiten betreffen, für die nach den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 dem Bund die Gesetzgebung oder die Gesetzgebung über die Grundsätze zusteht,

in ihrer durch spätere Vorschriften ergänzten oder abgeänderten Fassung durch Kundmachung mit rechtsverbindlicher Wirkung neu zu verlautbaren. Die Bundesregierung hat vorher das Einvernehmen mit der Kommission zur Vereinheitlichung und Vereinfachung der

österreichischen Rechtsordnung (§ 3 R.-ÜG.) zu pflegen. Die Kommission hat für die Ausbildung und Durchsetzung einer einheitlichen österreichischen Gesetzessprache und Gesetzestechnik zu sorgen.

§ 2. Die Bundesregierung kann anläßlich der Wiederverlautbarung:

  1. überholte terminologische Wendungen, insbesondere nicht mehr zutreffende Bezeichnungen der mit der Vollziehung betrauten Behörden durch die dem jeweiligen Stande der Gesetzgebung entsprechenden neuen Bezeichnungen ersetzen;

  2. der österreichischein Rechtsübung fremde terminologische Wendungen durch solche österreichischer Rechtssprache ersetzen;

  3. Bestimmungen, die zufolge einer nach § 2

    R.-ÜG. in Geltung belassenen Vorschrift anzuwenden sind, dem österreichischen Recht anpassen und in den Text der wiederverlautbarten Rechtsvorschrift einfügen;

  4. Bestimmunigen, die durch spätere Rechtsvorschriften aufgehoben oder sonst gegenstandslos geworden sind, als nicht mehr geltend feststellen;

  5. Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften,

    die dem Stande der Gesetzgebung nicht mehr entsprechen, sowie sonstige Unstimmigkeiten richtigstellen;

  6. Änderungen oder Ergänzungen, die nicht durch Novellen, sondern durch besondere Gesetze abseits des Stammgesetzes verfügt wurden,

    in die betreffende Rechtsvorschrift selbst einbauen;

  7. die Bezeichnung der Paragraphen, Artikel,

    Absätze u. dgl. bei Ausfall oder Einbau einzelner Bestimmungen entsprechend ändern und hiebei auch die Bezugnahme auf Paragraphen, Artikel,

    Absätze u. dgl. innerhalb des Textes der Rechtsvorschrift entsprechend richtigstellen;

  8. dem Gesetz einen kürzen Titel geben.

    § 3. Die wiederverlautbarten Rechtsvorschriften sind vom Bundeskanzleramt unverzüglich dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen.

    § 4. Die Kundmachung der zur Wiederverlautbarung gelangenden Rechtsvorschriften erfolgt gleichzeitig im Bundesgesetzblatt und in einer vom Bundeskanzleramt in...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT