Bundesgesetz vom 31. März 1955 über die Regelung der Arbeit in Betrieben, in denen Backwaren erzeugt werden (Bäckereiarbeitergesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Geltungsbereich.

§ 1. (1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten für Dienstnehmer einschließlich der Lehrlinge,

die in Backwaren-Erzeugungsbetrieben beschäftigt und bei der Erzeugung von Backwaren verwendet werden, und zwar auch dann, wenn sie nebenbei zu anderen Arbeiten herangezogen werden. Als Backwaren-Erzeugungsbetriebe sind Betriebe anzusehen, in denen Brot und sonstige für den menschlichen Genuß bestimmte Backwaren einschließlich der Zuckerbackwaren für den Verkauf oder den Verbrauch im Betrieb erzeugt werden.

(2) Für Dienstnehmer einschließlich der Lehrlinge,

die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten, soweit dieses Bundesgesetz keine günstigere Regelung trifft, die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen vom 1. Juli 1948, BGBl.

Nr. 146, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten nicht für die Erzeugung von Backwaren in privaten Haushalten, soweit die Backwaren ausschließlich für den Eigenverbrauch bestimmt sind.

Arbeitszeit und Ruhepausen.

§ 2. (1) Die Arbeitszeit darf innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von vierundzwanzig Stunden nicht mehr als acht Stunden betragen.

(2) Durch Kollektivvertrag kann die Wochenarbeitszeit von achtundvierzig Stunden auf die einzelnen Tage der Woche abweichend von den Vorschriften des Abs. 1 aufgeteilt werden.

(3) Zwischen den Arbeitsstunden sind angemessene Ruhepausen im Gesamtausmaß von einer Stunde zu gewähren. Arbeitsunterbrechungen,

die kürzer als eine Viertelstunde dauern,

gelten nicht als Ruhepausen.

(4) Ruhepausen sind mit einer halben Stunde in die Arbeitszeit einzurechnen; für die Dienstnehmer günstigere Vereinbarungen werden hiedurch nicht berührt.

§ 3. (1) Eine Verlängerung der Arbeitszeit

über das im § 2 festgesetzte Ausmaß hinaus ist gegen sofortige Mitteilung an das Arbeitsinspektorat zulässig, wenn eine unvorhergesehene oder nicht zu verhindernde Betriebsstörung, die auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, eintritt oder wenn die Arbeitszeitverlängerung erforderlich ist, um das Verderben von Rohstoffen und Halbfabrikaten zu verhüten. Die Mitteilung ist schriftlich zu erstatten und hat die Gründe und das Ausmaß der Arbeitszeitverlängerung sowie die Anzahl der zur Überstundenleistung herangezogenen Dienstnehmer zu enthalten.

(2) Ergibt sich aus anderen außergewöhnlichen Umständen das Bedürfnis, die Arbeitszeit über das im § 2 festgesetzte Ausmaß hinaus zu verlängern,

so kann das Arbeitsinspektorat nach Anhörung der in Betracht kommenden Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber eine Verlängerung der Arbeitszeit bis zu zehn Stunden an höchstens zwanzig Tagen innerhalb eines Kalenderjahres bewilligen.

§ 4. (1) Jede Überstundenleistung ist mit einem

Ãœberstundenzuschlag zu entlohnen.

(2) Der Überstundenzuschlag beträgt mindestens 50 vom Hundert des auf die Normalarbeitsstunde entfallenden Lohnes.

Nachtruhe.

§ 5. (1) In Backwaren-Erzeugungsbetrieben ist die der Erzeugung von Backwaren dienende Arbeit, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, zur Nachtzeit verboten;

als Nachtzeit gilt die Zeit von zwanzig Uhr bis vier Uhr.

(2) Folgen ein Sonntag und ein Feiertag oder zwei Feiertage unmittelbar aufeinander, so kann der Beginn für die der Erzeugung von Backwaren dienenden Arbeiten an dem Werktag vor und an dem Werktag nach diesen gesetzlichen Ruhetagen jeweils um zwei Stunden vorverlegt werden.

§ 6. (1) Die zur Erzeugung von Backwaren...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT