Bundesgesetz vom 18. Juli 1956 über die Regelung der Bezüge und sonstigen Ansprüche der Wehrpflichtigen während der Dauer des Präsenzdienstes (Heeresgebührengesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. ABSCHNITT.

    Allgemeines.

    § 1. Personenkreis.

    (1) Dieses Bundesgesetz findet auf Wehrpflichtige Anwendung.

    (2) Wehrpflichtige im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die den ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst nach den §§ 28

    und 52 Abs. 1 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/

    1955, leisten.

    § 2. Dienstgrad.

    (1) Die Wehrpflichtigen führen die für die Berufsoffiziere und zeitverpflichteten Soldaten vorgesehenen Amtstitel als Dienstgradbezeichnung.

    (2) Die Wehrpflichtigen, die nach den §§ 7

    und 8 des Wehrgezetzes zu Offizieren, Unteroffizieren oder Chargen ernannt (befördert)

    worden sind, führen die ihrer Ernennung (Beförderung)

    entsprechende Dienstgradbezeichnung.

    Die anderen Wehrpflichtigen führen als Dienstgradbezeichnung die Amtstitel der Wehrmänner.

    (3) Die Wehrpflichtigen in der Reserve dürfen ihre Dienstgradbezeichnung nur mit dem Zusatz

    „der Reserve (d. Res.)" führen.

    § 3. Umfang der Ansprüche.

    Die Wehrpflichtigen haben Anspruch auf J

    1. Barbezüge (§§ 4 bis 7),

    b) Sachbezüge (§§ 8 bis 12),

    c) Krankenpflege (§§ 13 bis 17),

    d) Familienunterhalt und Mietzinsbeihilfe

    (§§ 18 bis 26).

  2. ABSCHNITT.

    Barbezüge.

    § 4. Taggeld,

    Den Wehrpflichtigen gebührt vom Tag ihres Dienstantrittes an für jeden in die Dienstzeit einzurechnenden Tag des Präsenzdienstes ein Taggeld, das für Wehrmänner, Chargen und Unteroffiziere 5 S täglich, für Offiziere 10 S täglich beträgt.

    § 5. Dienstgradzulagen.

    (1) Den Wehrpflichtigen, die Chargen, Unteroffiziere und Offiziere sind, gebühren neben dem Taggeld Dienstgradzulagen.

    (2) Die Dienstgradzulagen betragen monatlich für den Für die Wehrpflichtigen mit anders festgesetzten Dienstgradbezeichnungen gelten die Ansätze für die gleichwertigen Dienstgrade.

    § 6. Gebühren für die Zeit von Dienstfreistellungen.

    (1) Unmittelbar vor Beendigung der ordentlichen Präsenzdienstzeit ist dem Wehrpflichtigen eine Dienstfreistellung im Ausmaß von insgesamt zwei Wochen zu gewähren. Als Zuschuß zu dieser Dienstfreistellung gebührt dem Wehrpflichtigen für jeden Monat der abgeleisteten ordentlichen Präsenzdienstzeit ein Betrag von 60 Schilling.

    In begründeten Fällen kann die Dienstfreistellung auch vorher gewährt werden. Der für die Festlichen Monate zustehende Zuschuß wird in diesem Falle dem Wehrpflichtigen bei Außerstandbringung ausbezahlt.

    (2) Die für die Zeit einer solchen Dienstfreistellung zu gewährenden Bezüge und der im Abs. 1 genannte Zuschuß sind am Tage vor Beginn der Dienstfreistellung auszubezahlen.

    § 7. Auszahlung und Einstellung.

    (1) Taggelder und Dienstgradzulagen werden am 1., 11. und 21. jeden Monats oder, wenn diese Tage auf einen Sonn- oder Feiertag fallen,

    am vorhergehenden Werktag im vorhinein ausgezahlt.

    Hiebei sind, unabhängig von der auf einen Monat entfallenden Anzahl der Tage, die Dienstgradzulagen jeweils im Ausmaß eines Drittels des im § 5 Abs. 2 festgelegten Monatsbetrages auszuzahlen.

    (2) Fällt der Dienstantrittstag des Wehrpflichtigen nicht auf einen der im Abs. 1 genannten Auszahlungstermine, so werden das Taggeld und je ein Dreißigstel der Dienstgradzulage für die Tage bis zum nächsten Auszahlungstermin am Dienstantrittstag ausgezahlt.

    (3) Abs. 2 gilt sinngemäß für die Auszahlung der durch eine Beförderung oder Ernennung erhöhten Bezüge.

    (4) Scheidet der Wehrpflichtige zwischen zwei Auszahlungsterminen aus dem Präsenzdienst aus,

    so verbleibt ihm ein alifälliger Übergenuß.

  3. ABSCHNITT.

    Sachbezüge.

    § 8, Unterbringung.

    (1) Die Wehrpflichtigen haben Anspruch auf unentgeltliche Unterbringung. Sie sind verpflichtet,

    die ihnen zugewiesenen Unterkünfte zu benützen.

    (2) Das Wohnen außerhalb der zugewiesenen Unterkunft kann aus in der Person des Wehrpflichtigen gelegenen Gründen (wie zum Beispiel Familienbesuch, Dienstfreistellung im Sinne des

    § 39 Abs. 2 des Wehrgesetzes) bewilligt werden,

    soweit militärische Rücksichten nicht entgegenstehen.

    Die Bewilligung ist von der zuständigen militärischen Dienststelle zu erteilen.

    § 9. Verpflegung.

    (1) Die Wehrpflichtigen haben Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Sie sind verpflichtet, an dieser Verpflegung teilzunehmen, sofern nicht unter Berücksichtigung militärischer Interessen von der zuständigen militärischen Dienststelle Ausnahmen zugelassen werden.

    (2) Die Nichtteilnahme an der Verpflegung kann aus in der Person des Wehrpflichtigen gelegenen Gründen (wie zum Beispiel Familienbesuch,

    Dienstfreistellung im Sinne des § 39

    1. 2 des Wehrgesetzes) bewilligt werden, soweit militärische Interessen nicht entgegenstehen.

      Ferner kann sie bewilligt werden, wenn die Nichtteilnahme an der Verpflegung dienstlich begründet ist. Die Nichtteilnahme ist von der zuständigen militärischen Dienststelle zu bewilligen.

      In diesen Fällen gebührt dem Wehrpflichtigen an Stelle der Verpflegung das vom Bundesministerium für Landesverteidigung jeweils festgesetzte Tageskostgeld.

      § 10. Ablösung von Sachbezügen in Geld.

      Verläßt der Wehrpflichtige befehlsgemäß nicht in geschlossener Formation den Garnisonsort, so gebührt ihm, sofern während des Aufenthaltes außerhalb des Garnisonsortes die Beistellung einer militärischen Unterkunft oder die Teilnahme an der Verpflegung nicht möglich ist, der Ersatz der aufgelaufenen Kosten nach Maßgabe des Folgenden: Die Abfindung für die Unterkunft darf bei Wehrpflichtigen, die nicht Offiziere sind, das Ausmaß der Nächtigungsgebühr der Gebührenstufe 1 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der jeweils geltenden Fassung, bei Offizieren das Ausmaß der Nächtigungsgebühr der gleichrangigen Berufsoffiziere nicht übersteigen. Die Abfindung für die Verpflegung darf das Zweifache des nach § 9

    2. 2 jeweils festgesetzten Tageskostgeldes nicht

      überschreiten.

      § 11. Verpflegszubußen.

      Dem Wehrpflichtigen gebühren bei außergewöhnlicher körperlicher Beanspruchung Verpflegszubußen,

      desgleichen gebühren ihm, wenn es die Rücksicht auf den Gesundheitszustand der Truppe erfordert, insbesondere bei Seuchengefahr,

      für die notwendige Dauer Sanitätszubußen an Lebensmitteln.

      § 12. Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung.

      (1) Die Wehrpflichtigen werden mit den erforderlichen Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen unentgeltlich beteilt. Die Verpflichtung und Berechtigung zum Tragen dieser Waffen...

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