Bundesgesetz über die Regelung der Bezüge und sonstigen Ansprüche der Wehrpflichtigen (Heeresgebührengesetz 1992 ? HGG 1992)

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS I. Hauptstück Allgemeines

§   1. Personenkreis

§   2. Umfang der Ansprüche II. Hauptstück Barbezüge

§   3. Monatsgeld

§   4. Dienstgradzulage

§   5. Prämie im Grundwehrdienst

§   6. Besoldung im Wehrdienst als Zeitsoldat

§ 7. Fahrtkostenvergütung für Wehrpflichtige

§ 8. Fahrtkostenvergütung für andere Personen

§   9. Treueprämie

§ 10. Unterhaltsbeitrag

§ 11. Auszahlung III. Hauptstück Sachbezüge und Aufwandsersatz

§ 12. Unterbringung

§ 13. Verpflegung

§ 14. Soldatenheime

§ 15. Verlassen des Garnisonsortes

§ 16. Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung

§ 17. Versicherungsaufwand

§ 18. Verhinderung des Antrittes oder der Fortsetzung einer Dienstfreistellung IV. Hauptstück Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Ablebens von Wehrpflichtigen

§ 19. Ärztliche Betreuung

§ 20. Umfang der ärztlichen Behandlung

§ 21. Kostenregelung

§ 22. Versicherungsschutz im Wehrdienst als Zeitsoldat

§ 23. Bestattung und Überführung

§ 24. Ersatzansprüche

§ 25. Gesundheitliche Betreuung im Milizstand V. Hauptstück Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe I.  Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen § 26. Dauer der Ansprüche § 27. Änderungen II.  Abschnitt Familienunterhalt § 28. Anspruch

§ 29. Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage

§ 30. Bemessungsgrundlage für Wehrpflichtige, die nicht selbständig erwerbstätig sind

§ 31. Bemessungsgrundlage für Wehrpflichtige, die selbständig erwerbstätig sind

§ 32. Ausmaß

III.  Abschnitt Wohnkostenbeihilfe § 33. Anspruch

§ 34. Ausmaß

IV.  Abschnitt Zuständigkeit und Verfahren § 35. Antragstellung

§ 36. Entscheidung über den Antrag

§ 37. Mitteilungspflicht § 38. Auszahlung VI. Hauptstück Entschädigung und Fortzahlung der Bezüge I.  Abschnitt Entschädigung

§ 39. Anspruch und Umfang

§ 40. Entschädigungsbemessung für Wehrpflichtige, die nicht selbständig erwerbstätig sind

§ 41. Entschädigungsbemessung für Wehrpflichtige, die selbständig erwerbstätig sind II.  Abschnitt Fortzahlung der Bezüge

§ 42. Fortzahlung im Bereich des Bundes § 43. Fortzahlung im Bereich der Länder § 44. Fortzahlung in anderen Bereichen § 45. Zusammenrechnung von Ansprüchen III.  Abschnitt Zuständigkeit und Verfahren

§ 46. Antragstellung und Entscheidung § 47. Auszahlung VII. Hauptstück Straf-, Sonder- und Schlußbestimmungen

§ 48. Strafbestimmung

§ 49. Gemeinsame Bestimmungen für die Auszahlung

§ 50. Übergenuß

§ 51. Gebührenfreiheit

§ 52. Handlungsfähigkeit von Minderjährigen

§ 53. Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 54. In- und Außerkrafttreten

§ 55. Übergangsbestimmungen

§ 56. Vollziehung I. HAUPTSTÜCK Allgemeines Personenkreis

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin nicht anderes bestimmt wird, auf Wehrpflichtige anzuwenden.

(2) Wehrpflichtige nach diesem Bundesgesetz sind Personen, die einen ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst nach § 27 des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, leisten.

Umfang der Ansprüche

§ 2. (1) Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz umfassen:

  1.   Barbezüge (II. Hauptstück),

  2.   Sachbezüge und Aufwandsersatz (III. Hauptstück),

  3.   Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Ablebens von Wehrpflichtigen (IV. Hauptstück),

  4.   Familienunterhalt   und   Wohnkostenbeihilfe (V. Hauptstück) und 5.  Entschädigung und Fortzahlung der Bezüge (VI. Hauptstück).

    (2) Die Ansprüche bestehen nur für Zeiten, die in die Dienstzeit des Wehrpflichtigen einzurechnen sind. Weist der Wehrpflichtige nach, daß er aus von ihm nicht verschuldeten Gründen verhindert war, eine Truppenübung oder eine Kaderübung anzutreten, so hat er Anspruch auf Leistungen nach dem IV. und VI. Hauptstück auch für die Zeit dieser Verhinderung. Im Falle einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit hat der Wehrpflichtige ab dem Zeitpunkt, an dem er sich selbst stellt oder aufgegriffen wird, Anspruch auf Leistungen nach dem IV. Hauptstück. Ein Anspruch nach dem V. Hauptstück auf Familienunterhalt sowie auf Wohnkostenbeihilfe für eine Wohnung, in der der Wehrpflichtige mit Personen im gemeinsamen Haushalt lebt, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt besteht, bleibt auch während jener Zeiten aufrecht, die nicht in die Dienstzeit einzurechnen sind.

    1. HAUPTSTÜCK Barbezüge Monatsgeld

    § 3. (1) Den Wehrpflichtigen gebührt für jeden Kalendermonat ihres Präsenzdienstes ein Monatsgeld in der Höhe von 8,46 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.

    (2) Für die Kalendermonate, an denen Wehrpflichtige 1.  den außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG (Einsatzpräsenzdienst) leisten oder 2.  während eines anderen Präsenzdienstes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG eingesetzt sind,

    beträgt das Monatsgeld 15,51 vH des Gehaltsansatzes nach Abs. 1.

    Dienstgradzulage

    § 4. (1) Chargen, Unteroffizieren und Offizieren gebührt eine Dienstgradzulage.

    (2) Die Dienstgradzulage beträgt monatlich für den Gefreiten.........................      2,28 vH,

    Korporal.........................     2,85 vH,

    Zugsführer.......................      3,41 vH,

    Wachtmeister.....................      4,68 vH,

    Oberwachtmeister.................      5,24 vH,

    Stabswachtmeister.................      5,81 vH,

    Oberstabswachtmeister.............     6,37 vH,

    Offiziersstellvertreter...............      6,94 vH,

    Vizeleutnant......................      7,50 vH,

    Fähnrich.........................      8,36 vH,

    Leutnant.........................      8,92 vH,

    Oberleutnant.....................      9,47 vH,

    Hauptmann  ......................    10,61 vH,

    Major...........................    11,88 vH,

    Oberstleutnant.....................    13,00 vH,

    Oberst...........................    14,14 vH,

    Brigadier.........................    15,41 vH,

    General..........................    16,68 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen. Für einen Wehrpflichtigen mit einer anders festgesetzten Dienstgradbezeichnung gilt der Ansatz für den gleichwertigen Dienstgrad.

    Prämie im Grundwehrdienst

    § 5. (1) Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst oder einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 39 Abs. 2 WG (Aufschubpräsenzdienst) im Anschluß an den Grundwehrdienst leisten, gebührt für jeden Kalendermonat eines solchen Präsenzdienstes eine Prämie in der Höhe von 1,06 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.

    (2) Schließt der Wehrpflichtige eine vorbereitende Kaderausbildung erfolgreich ab, so erhöhen sich die ihm für die letzten drei Kalendermonate seines Grundwehrdienstes gebührenden Prämien um je 3,29 vH des Gehaltsansatzes nach Abs. 1.

    Besoldung im Wehrdienst als Zeitsoldat

    § 6. (1) Zeitsoldaten gebührt für jeden Kalendermonat ihres Präsenzdienstes eine Monatsprämie. Die Höhe der Monatsprämie beträgt 1.  bei    einem    Verpflichtungszeitraum von weniger als einem Jahr .      23,51 vH und 2.  bei    einem    Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr für den a)  Wehrmann,    Gefreiten   und Korporal.................     42,33 vH,

    b)  Zugsführer...............     44,43 vH,

    c)  Unteroffizier.............     47,84 vH,

    d)  Offizier..................     52,83 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.

    (2) Einem Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr gebührt für die mit seiner militärischen Dienstleistung verbundenen Belastungen für jeden Kalendermonat eine Vergütung von 2,35 vH des Gehaltsansatzes nach Abs. 1. Dieser Anspruch wird durch eine Dienstfreistellung oder  eine   Dienstverhinderung  auf  Grund  einer Gesundheitsschädigung  infolge  der  militärischen Dienstleistung nicht berührt. Erbringt der Zeitsoldat aus anderen Gründen für länger als einen Monat keine militärische Dienstleistung, insbesondere auf Grund   der   Inanspruchnahme   der   beruflichen Bildung, so ruht der Anspruch von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum letzten  Tag  des   Kalendermonates,   in   dem   der Zeitsoldat wieder eine militärische Dienstleistung erbringt. Erfolgt die Wiederaufnahme einer solchen Dienstleistung  an  einem  Monatsersten  oder  am ersten Arbeitstag eines Kalendermonates, so gebührt die Vergütung auch für diesen Kalendermonat.

    (3) Einem Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr, der in einem Kalendermonat 1.  in der unmittelbaren Ausbildung von Soldaten, insbesondere  als  Zugs-  oder Gruppenkommandant, tätig ist,

  5.   auf Grund der damit verbundenen dienstlichen Erfordernisse tatsächlich Mehrleistungen zu erbringen hat und 3.  diese  Tätigkeit  an  mindestens   fünf Tagen tatsächlich ausübt,

    gebührt für diesen Kalendermonat eine Vergütung von 1,41 vH des Gehaltsansatzes nach Abs. 1. Wird durch solche Dienstleistungen eines Zeitsoldaten die für die Wehrpflichtigen vorgesehene Dauer der dienstlichen Inanspruchnahme wesentlich überschritten und ist ein Ausgleich dieser Inanspruchnahme durch dienstfreie Zeiten nicht möglich, so erhöht sich diese Vergütung entsprechend dem jeweiligen Ausmaß dieser Inanspruchnahme auf höchstens 14,1 vH des Gehaltsansatzes nach Abs. 1.

    (4)  Zeitsoldaten, die nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG eingesetzt sind...

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