Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Bosnien-Herzegowina über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
 Â
PRÄAMBEL Â
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Bosnien-Herzegowina, Â
nachfolgend als die Vertragsparteien bezeichnet, Â
in dem Bestreben, den Erfordernissen des Außenhandels insbesondere zwischen den Vertragsparteien geeignet Rechnung zu tragen, Â
in dem Bestreben, den Güterverkehr zwischen den Vertragsstaaten so zu gestalten, daß für die Lebensqualität der Bevölkerung und für die Umwelt in den betroffenen Gebieten von Österreich und Bosnien-
Herzegowina der größtmögliche Schutz gewährleistet ist und durch den Straßengüterverkehr hervorgerufene Belastungen quantitativ und qualitativ raschest abgebaut werden, in dem Bestreben, auf Basis Â
der Gegenseitigkeit den Güterverkehr zwischen den beiden Vertragsstaaten auf der Straße, auf der Schiene und im Kombinierten Verkehr (Straße/Schiene) zu regeln, Â
in der Erkenntnis, daß eine größtmögliche Verlagerung dieses Güterverkehrs von der Straße auf die Â
Schiene notwendig ist, Â
in dem Bestreben, sicherzustellen, daß im grenzüberschreitenden Güterverkehr die jeweils neuesten Â
umweltschonenden Technologien nach dem Stand der Technik – insbesondere hinsichtlich der Minimierung des Lärm- und Schadstoffausstoßes der eingesetzten Beförderungsmittel – zur Anwendung kommen, Â
in dem Bestreben, auch eine verstärkte Verlagerung des Transportes gefährlicher Güter von der Straße auf die Schiene zu begünstigen, Â
entschlossen, zur Verwirklichung der Zielsetzungen dieser Vereinbarung, die Verkehrsnachfrage Â
verstärkt durch qualitativ hochwertige Verkehrsleistungen im Schienenverkehr vor allem durch die Techniken des Kombinierten Verkehrs zu befriedigen, Â
haben vereinbart:Â Â
TEIL I: ANWENDUNGSBEREICHÂ Â
Artikel 1Â Â
-
Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler Â
Verkehr und Transitverkehr) zwischen Österreich und Bosnien-Herzegowina. Â
-
Die Vereinbarung bezieht sich Â
aus der Sicht der Verkehrsträger: auf den grenzüberschreitenden Â
– Kombinierten Verkehr Schiene/Straße Â
– Verkehr mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wie diese im Artikel 2 Z 2 definiert sind Â
aus der Sicht der Verkehrsarten: auf den grenzüberschreitenden Â
– gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen Â
– Werkverkehr, einschließlich des Werkverkehrs mit leeren Lastfahrzeugen Â
sowie auf den Vor- und Nachlaufverkehr zum kombinierten Verkehr in einem der beiden Vertragsstaaten. Â
-
Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich wird von dieser Vereinbarung nicht berührt. Â
 Â
TEIL II: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ABGRENZUNGENÂ Â
Artikel 2Â Â
Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als Â
-
Kombinierter Verkehr die Güterbeförderung Â
-
vom Absender zum nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal mit Lastfahrzeugen auf Â
der Straße, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren Â
und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und der Verladebahnhof
(Terminal) in einem der beiden Vertragsstaaten liegt (Vorlaufverkehr), Â
-
vom Verladebahnhof zum Entladebahnhof mit der Eisenbahn in einem motorgetriebenen Lastfahrzeug
(Rollende Landstraße), in einem anderen Lastfahrzeug gemäß Ziffer 2 oder deren Â
Wechselaufbauten (Huckepackverkehr) oder einem Container von mindestens 6 m Länge Â
(Containerverkehr), wobei die Staatsgrenze einer der beiden Vertragsstaaten oder beider Vertragsstaaten
überschritten werden muß, und Â
-
vom nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal zum Empfänger mit Lastfahrzeugen auf Â
der Straße, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren Â
und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und der Entladebahnhof
(Terminal) in einem der beiden Vertragsstaaten liegt (Nachlaufverkehr). Â
-
-
Lastfahrzeug Â
Jedes zur Beförderung von Gütern bestimmte Kraftfahrzeug, einschließlich Sattelzugfahrzeug, Â
Sattelkraftfahrzeug, Kraftwagenzug, Anhänger und...
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN