Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Bosnien-Herzegowina über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

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PRÄAMBEL Â

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Bosnien-Herzegowina, Â

nachfolgend als die Vertragsparteien bezeichnet, Â

in dem Bestreben, den Erfordernissen des Außenhandels insbesondere zwischen den Vertragsparteien geeignet Rechnung zu tragen, Â

in dem Bestreben, den Güterverkehr zwischen den Vertragsstaaten so zu gestalten, daß für die Lebensqualität der Bevölkerung und für die Umwelt in den betroffenen Gebieten von Österreich und Bosnien-

Herzegowina der größtmögliche Schutz gewährleistet ist und durch den Straßengüterverkehr hervorgerufene Belastungen quantitativ und qualitativ raschest abgebaut werden, in dem Bestreben, auf Basis Â

der Gegenseitigkeit den Güterverkehr zwischen den beiden Vertragsstaaten auf der Straße, auf der Schiene und im Kombinierten Verkehr (Straße/Schiene) zu regeln, Â

in der Erkenntnis, daß eine größtmögliche Verlagerung dieses Güterverkehrs von der Straße auf die Â

Schiene notwendig ist, Â

in dem Bestreben, sicherzustellen, daß im grenzüberschreitenden Güterverkehr die jeweils neuesten Â

umweltschonenden Technologien nach dem Stand der Technik – insbesondere hinsichtlich der Minimierung des Lärm- und Schadstoffausstoßes der eingesetzten Beförderungsmittel – zur Anwendung kommen, Â

in dem Bestreben, auch eine verstärkte Verlagerung des Transportes gefährlicher Güter von der Straße auf die Schiene zu begünstigen, Â

entschlossen, zur Verwirklichung der Zielsetzungen dieser Vereinbarung, die Verkehrsnachfrage Â

verstärkt durch qualitativ hochwertige Verkehrsleistungen im Schienenverkehr vor allem durch die Techniken des Kombinierten Verkehrs zu befriedigen, Â

haben vereinbart:Â Â

TEIL I: ANWENDUNGSBEREICHÂ Â

Artikel 1Â Â

  1. Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler Â

    Verkehr und Transitverkehr) zwischen Österreich und Bosnien-Herzegowina. Â

  2. Die Vereinbarung bezieht sich Â

    aus der Sicht der Verkehrsträger: auf den grenzüberschreitenden Â

    – Kombinierten Verkehr Schiene/Straße Â

    – Verkehr mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wie diese im Artikel 2 Z 2 definiert sind Â

    aus der Sicht der Verkehrsarten: auf den grenzüberschreitenden Â

    – gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen Â

    – Werkverkehr, einschließlich des Werkverkehrs mit leeren Lastfahrzeugen Â

    sowie auf den Vor- und Nachlaufverkehr zum kombinierten Verkehr in einem der beiden Vertragsstaaten. Â

  3. Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich wird von dieser Vereinbarung nicht berührt. Â

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    TEIL II: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ABGRENZUNGENÂ Â

    Artikel 2Â Â

    Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als Â

  4. Kombinierter Verkehr die Güterbeförderung Â

    1. vom Absender zum nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal mit Lastfahrzeugen auf Â

      der Straße, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren Â

      und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und der Verladebahnhof

      (Terminal) in einem der beiden Vertragsstaaten liegt (Vorlaufverkehr), Â

    2. vom Verladebahnhof zum Entladebahnhof mit der Eisenbahn in einem motorgetriebenen Lastfahrzeug

      (Rollende Landstraße), in einem anderen Lastfahrzeug gemäß Ziffer 2 oder deren Â

      Wechselaufbauten (Huckepackverkehr) oder einem Container von mindestens 6 m Länge Â

      (Containerverkehr), wobei die Staatsgrenze einer der beiden Vertragsstaaten oder beider Vertragsstaaten

      überschritten werden muß, und Â

    3. vom nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal zum Empfänger mit Lastfahrzeugen auf Â

      der Straße, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren Â

      und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und der Entladebahnhof

      (Terminal) in einem der beiden Vertragsstaaten liegt (Nachlaufverkehr). Â

  5. Lastfahrzeug Â

    Jedes zur Beförderung von Gütern bestimmte Kraftfahrzeug, einschließlich Sattelzugfahrzeug, Â

    Sattelkraftfahrzeug, Kraftwagenzug, Anhänger und...

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