VEREINBARUNG zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Präambel Â

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Ungarn, nachfolgend als die Â

Vertragsparteien bezeichnet, Â

in Berücksichtigung der Tatsache, daß das Abkommen zwischen dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau der Republik Österreich und dem Verkehrs- und Postministerium der Ungarischen Â

Volksrepublik über die internationale Güterbeförderung auf der Straße mit Lastkraftwagen vom Â

21. Dezember 1960 auf Grund politischer, wirtschaftlicher, verkehrspolitischer und ökologischer Gegebenheiten eine Änderung verlangt, Â

in dem Bestreben, den Erfordernissen des Außenhandels insbesondere zwischen den Vertragsparteien geeignet Rechnung zu tragen, Â

in dem Bestreben, auf Basis der Gegenseitigkeit den Güterverkehr auf der Straße, auf der Schiene, Â

mit dem Binnenschiff und im Kombinierten Verkehr zwischen den beiden Vertragsstaaten zu regeln, Â

wobei die Frage der Abgabenpflicht beziehungsweise Steuerpflicht im Transportbereich den nationalen Â

Regelungen vorbehalten ist und von dieser Vereinbarung nicht berührt wird, ohne jede Diskriminierung Â

aus Gründen der Nationalität, Â

in dem Bestreben, den Güterverkehr zwischen den Vertragsstaaten so zu gestalten, daß für die Lebensqualität der Bevölkerung und für die Umwelt in den betroffenen Gebieten Österreichs und Ungarns Â

der größtmögliche Schutz gewährleistet ist und durch den Straßengüterverkehr hervorgerufene Belastungen quantitativ und qualitativ raschest abgebaut werden, Â

in dem Bestreben, sicherzustellen, daß im grenzüberschreitenden Güterverkehr die jeweils neuesten Â

umweltschonenden Technologien nach dem Stand der Technik – insbesondere hinsichtlich der Minimierung des Lärm- und Schadstoffausstoßes der eingesetzten Beförderungsmittel – zur Anwendung kommen,

in der Erkenntnis, daß eine größtmögliche Verlagerung dieses Güterverkehrs von der Straße auf die Â

Schiene oder auf die Binnenschiffahrt notwendig ist, Â

in dem Bestreben, auch eine verstärkte Verlagerung des Transportes gefährlicher Güter von der Straße auf die Schiene oder auf die Binnenschiffahrt zu begünstigen, Â

entschlossen, zur Verwirklichung der Zielsetzungen dieser Vereinbarung, die Verkehrsnachfrage Â

verstärkt durch qualitativ hochwertige Verkehrsleistungen im Schienenverkehr und in der Binnenschiffahrt vor allem durch die Techniken des kombinierten Verkehrs zu befriedigen, Â

haben vereinbart:Â Â

 Â

TEIL I: ANWENDUNGSBEREICHÂ Â

Artikel 1Â Â

(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr zwischen Â

Österreich und Ungarn. Â

(2) Die Vereinbarung bezieht sich Â

aus der Sicht der Verkehrsträger: auf den grenzüberschreitenden Â

  – Kombinierten Verkehr Schiene – Straße, Â

  – Kombinierten Verkehr Binnenschiff – Straße, Â

  – Güterverkehr auf der Schiene, Â

  – Verkehr mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wie diese im Artikel 2 Z 2 definiert sind, Â

aus der Sicht der Verkehrsarten: auf den grenzüberschreitenden Â

  – gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich mit leeren Lastfahrzeugen, Â

  – Werkverkehr, einschließlich mit leeren Lastfahrzeugen, Â

sowie auf den Vor- und Nachlaufverkehr zum kombinierten Verkehr in einem der beiden Vertragsstaaten. Â

TEIL II: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ABGRENZUNGENÂ Â

Artikel 2Â Â

Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als Â

1. Kombinierter Verkehr Â

  a) die Güterbeförderung auf der Straße mit Lastfahrzeugen, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen,

transportwirtschaftlich zumutbaren und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und der Verladebahnhof/Verladebinnenhafen (Terminal) in einem der beiden Vertragsstaaten liegt, vom Absender zum nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal (Vorlaufverkehr), sowie Â

  b) die Güterbeförderung vom Verladebahnhof/Verladebinnenhafen zum Entladebahnhof/

Entladebinnenhafen mit der Eisenbahn oder mit dem Binnenschiff in einem Lastfahrzeug Â

oder dessen Wechselaufbauten (Huckepackverkehr) oder einem Container von mindestens Â

6 m Länge (Containerverkehr), wobei die Grenze zwischen den beiden Vertragsstaaten überschritten werden muß, sowie Â

  c) die Güterbeförderung auf der Straße mit Lastfahrzeugen, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen,

transportwirtschaftlich zumutbaren und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und der Entladebahnhof/Entladebinnenhafen (Terminal) in einem der beiden Vertragsstaaten liegt, vom nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal Â

zum Empfänger (Nachlaufverkehr). Â

2. Lastfahrzeug Â

Jedes zur Beförderung von Gütern bestimmte Kraftfahrzeug, einschließlich Sattelzugfahrzeuge, Â

Sattelkraftfahrzeuge, Kraftwagenzüge, Anhänger und Sattelanhänger. Â

3. Werkverkehr Â

Die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Â

  a) Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, Â

vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert worden sein;Â Â

  b) die Beförderung muß der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung Â

vom Unternehmen, ihrer Ãœberführung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Â

Unternehmens dienen;Â Â

  c) die für die Beförderung verwendeten Lastfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden; Â

  d) die die Güter befördernden Lastfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm Â

auf Abzahlung gekauft oder gemietet worden sein;Â Â

  e) die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen. Â

4. Kabotage Â

Die Aufnahme von Gütern im Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zur Beförderung innerhalb dieses Staatsgebietes. Â

   Â

TEIL III: ZUSAMMENARBEIT DER EISENBAHNEN UND KOMBINIERTERÂ Â

VERKEHRÂ Â

Artikel 3Â Â

Grundsätze und Kriterien der Zusammenarbeit Â

Die Vertragsparteien verpflichten sich, daß die Zusammenarbeit der Eisenbahnen und die verstärkte Â

Förderung des Kombinierten Verkehrs zwischen den Vertragsstaaten sowie über das Hoheitsgebiet der Â

Vertragsstaaten in ein Drittland nach folgenden Grundsätzen und Kriterien zu erfolgen hat: Â

  1. Die Vertragsparteien stimmen überein, alle erforderlichen und gesamtwirtschaftlich vertretbaren Â

Maßnahmen zu ergreifen, um einen möglichst hohen Marktanteil des Schienenverkehrs am Â

grenzüberschreitenden Güterverkehr sowie im Drittlandsverkehr durch einen oder beide Vertragsstaaten zwischen Österreich und Ungarn zu gewährleisten. Zu diesem Zweck fordern sie die Â

Eisenbahnunternehmen auf, wettbewerbsfähige Angebote zu erarbeiten, welche durch besondere Â

Beförderungsqualität, kurze Beförderungszeiten und differenzierte Beförderungstarife gegenüber Â

den anderen Verkehrsträgern konkurrenzfähig sind. Â

  2. Die Vertragsparteien stimmen überein, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen,

daß die praktisch nutzbaren Bahnkapazitäten im konventionellen Eisenbahngüterverkehr und im Kombinierten Verkehr voll ausgeschöpft werden. Â

Artikel 4Â Â

Förderung des Eisenbahnverkehrs und des Kombinierten Verkehrs Â

(1) Die Vertragsparteien beauftragen die Eisenbahnunternehmen, die bereits eingeleiteten Maßnahmen zur Verkürzung der Transportzeiten zwischen Wien und Budapest verstärkt fortzuführen und die Â

Qualität des Verkehrsangebotes im Schienenverkehr rasch zu verbessern. Â

(2) Die Vertragsparteien wirken darauf hin, daß die Eisenbahnunternehmen und die Gesellschaften Â

des Kombinierten Verkehrs im Rahmen ihrer Zuständigkeit die hiefür erforderlichen gesamtwirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen vorsehen, insbesondere hinsichtlich Â

  a) der für eine höhere Geschwindigkeit geeigneten Linienführung, Â

  b) der für eine höhere Geschwindigkeit und für eine größere Radsatzlast geeigneten Fahrweggestaltung,

  1. der für eine höhere Geschwindigkeit geeigneten und einer größeren Leistungsfähigkeit entsprechenden Traktionsstromversorgung, Â

      d) der für eine höhere Geschwindigkeit geeigneten und einer größeren Leistungsfähigkeit entsprechenden sicherungstechnischen Einrichtungen, Â

      e) des Ausbaues bestimmter Bahnhöfe und Infrastrukturen, Â

      f) der Errichtung eines flächendeckenden Terminalnetzes und die Erhöhung der Kapazität der bestehenden Terminals, Â

      g) der koordinierten Beschaffung und Finanzierung einer ausreichenden Menge rollenden Materials Â

    (Waggons und Lokomotiven), um der Ausweitung der Eisenbahnkapazitäten Rechnung zu tragen,

  2. der Einrichtung eines zwischen den Eisenbahnunternehmen kompatiblen, EDV-gestützten Güterinformationssystems,

  3. der Ausschöpfung aller Möglichkeiten, um die Vertrauensübernahme von Güterwagen im Schienengüterverkehr zwischen Österreich und Ungarn einzuführen, Â

      j) der Entwicklung nachfrageadäquater Angebote für die Beförderung gefährlicher Güter sowie für Â

    die Beförderung temperaturabhängiger Güter. Â

    (3) Die Vertragsparteien werden auch dafür Sorge tragen, daß die durch die Eisenbahnunternehmen Â

    und die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs angebotenen Verkehrsleistungen gemeinsam vermarktet werden. Â

    (4) Hinsichtlich der Konkretisierung der Maßnahmen betreffend Punkt 2 werden nähere Details in Â

    einem Zusatzprotokoll festgelegt. Â

    Â Â

    Artikel 5Â Â

    Grenzabfertigung Â

    Die Vertragsparteien stimmen überein, daß zur Erreichung qualitativ hochwertiger Verkehrsangebote die Grenzaufenthaltszeiten zwischen Österreich und Ungarn im Güterverkehr entscheidend verkürzt Â

    werden sollen. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien darauf hinzuwirken, die technischen,

    betrieblichen und organisatorischen Abläufe in den...

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