VEREINBARUNG zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Präambel Â
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Ungarn, nachfolgend als die Â
Vertragsparteien bezeichnet, Â
in Berücksichtigung der Tatsache, daß das Abkommen zwischen dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau der Republik Österreich und dem Verkehrs- und Postministerium der Ungarischen Â
Volksrepublik über die internationale Güterbeförderung auf der Straße mit Lastkraftwagen vom Â
21. Dezember 1960 auf Grund politischer, wirtschaftlicher, verkehrspolitischer und ökologischer Gegebenheiten eine Änderung verlangt, Â
in dem Bestreben, den Erfordernissen des Außenhandels insbesondere zwischen den Vertragsparteien geeignet Rechnung zu tragen, Â
in dem Bestreben, auf Basis der Gegenseitigkeit den Güterverkehr auf der Straße, auf der Schiene, Â
mit dem Binnenschiff und im Kombinierten Verkehr zwischen den beiden Vertragsstaaten zu regeln, Â
wobei die Frage der Abgabenpflicht beziehungsweise Steuerpflicht im Transportbereich den nationalen Â
Regelungen vorbehalten ist und von dieser Vereinbarung nicht berührt wird, ohne jede Diskriminierung Â
aus Gründen der Nationalität, Â
in dem Bestreben, den Güterverkehr zwischen den Vertragsstaaten so zu gestalten, daß für die Lebensqualität der Bevölkerung und für die Umwelt in den betroffenen Gebieten Österreichs und Ungarns Â
der größtmögliche Schutz gewährleistet ist und durch den Straßengüterverkehr hervorgerufene Belastungen quantitativ und qualitativ raschest abgebaut werden, Â
in dem Bestreben, sicherzustellen, daß im grenzüberschreitenden Güterverkehr die jeweils neuesten Â
umweltschonenden Technologien nach dem Stand der Technik – insbesondere hinsichtlich der Minimierung des Lärm- und Schadstoffausstoßes der eingesetzten Beförderungsmittel – zur Anwendung kommen,
in der Erkenntnis, daß eine größtmögliche Verlagerung dieses Güterverkehrs von der Straße auf die Â
Schiene oder auf die Binnenschiffahrt notwendig ist, Â
in dem Bestreben, auch eine verstärkte Verlagerung des Transportes gefährlicher Güter von der Straße auf die Schiene oder auf die Binnenschiffahrt zu begünstigen, Â
entschlossen, zur Verwirklichung der Zielsetzungen dieser Vereinbarung, die Verkehrsnachfrage Â
verstärkt durch qualitativ hochwertige Verkehrsleistungen im Schienenverkehr und in der Binnenschiffahrt vor allem durch die Techniken des kombinierten Verkehrs zu befriedigen, Â
haben vereinbart:Â Â
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TEIL I: ANWENDUNGSBEREICHÂ Â
Artikel 1Â Â
(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr zwischen Â
Österreich und Ungarn. Â
(2) Die Vereinbarung bezieht sich Â
aus der Sicht der Verkehrsträger: auf den grenzüberschreitenden Â
  – Kombinierten Verkehr Schiene – Straße, Â
  – Kombinierten Verkehr Binnenschiff – Straße, Â
  – Güterverkehr auf der Schiene, Â
  – Verkehr mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wie diese im Artikel 2 Z 2 definiert sind, Â
aus der Sicht der Verkehrsarten: auf den grenzüberschreitenden Â
  – gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich mit leeren Lastfahrzeugen, Â
  – Werkverkehr, einschließlich mit leeren Lastfahrzeugen, Â
sowie auf den Vor- und Nachlaufverkehr zum kombinierten Verkehr in einem der beiden Vertragsstaaten. Â
TEIL II: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ABGRENZUNGENÂ Â
Artikel 2Â Â
Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als Â
1. Kombinierter Verkehr Â
  a) die Güterbeförderung auf der Straße mit Lastfahrzeugen, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen,
transportwirtschaftlich zumutbaren und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und der Verladebahnhof/Verladebinnenhafen (Terminal) in einem der beiden Vertragsstaaten liegt, vom Absender zum nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal (Vorlaufverkehr), sowie Â
  b) die Güterbeförderung vom Verladebahnhof/Verladebinnenhafen zum Entladebahnhof/
Entladebinnenhafen mit der Eisenbahn oder mit dem Binnenschiff in einem Lastfahrzeug Â
oder dessen Wechselaufbauten (Huckepackverkehr) oder einem Container von mindestens Â
6 m Länge (Containerverkehr), wobei die Grenze zwischen den beiden Vertragsstaaten überschritten werden muß, sowie Â
  c) die Güterbeförderung auf der Straße mit Lastfahrzeugen, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen,
transportwirtschaftlich zumutbaren und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und der Entladebahnhof/Entladebinnenhafen (Terminal) in einem der beiden Vertragsstaaten liegt, vom nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal Â
zum Empfänger (Nachlaufverkehr). Â
2. Lastfahrzeug Â
Jedes zur Beförderung von Gütern bestimmte Kraftfahrzeug, einschließlich Sattelzugfahrzeuge, Â
Sattelkraftfahrzeuge, Kraftwagenzüge, Anhänger und Sattelanhänger. Â
3. Werkverkehr Â
Die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Â
  a) Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, Â
vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert worden sein;Â Â
  b) die Beförderung muß der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung Â
vom Unternehmen, ihrer Ãœberführung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Â
Unternehmens dienen;Â Â
  c) die für die Beförderung verwendeten Lastfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden; Â
  d) die die Güter befördernden Lastfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm Â
auf Abzahlung gekauft oder gemietet worden sein;Â Â
  e) die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen. Â
4. Kabotage Â
Die Aufnahme von Gütern im Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zur Beförderung innerhalb dieses Staatsgebietes. Â
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TEIL III: ZUSAMMENARBEIT DER EISENBAHNEN UND KOMBINIERTERÂ Â
VERKEHRÂ Â
Artikel 3Â Â
Grundsätze und Kriterien der Zusammenarbeit Â
Die Vertragsparteien verpflichten sich, daß die Zusammenarbeit der Eisenbahnen und die verstärkte Â
Förderung des Kombinierten Verkehrs zwischen den Vertragsstaaten sowie über das Hoheitsgebiet der Â
Vertragsstaaten in ein Drittland nach folgenden Grundsätzen und Kriterien zu erfolgen hat: Â
  1. Die Vertragsparteien stimmen überein, alle erforderlichen und gesamtwirtschaftlich vertretbaren Â
Maßnahmen zu ergreifen, um einen möglichst hohen Marktanteil des Schienenverkehrs am Â
grenzüberschreitenden Güterverkehr sowie im Drittlandsverkehr durch einen oder beide Vertragsstaaten zwischen Österreich und Ungarn zu gewährleisten. Zu diesem Zweck fordern sie die Â
Eisenbahnunternehmen auf, wettbewerbsfähige Angebote zu erarbeiten, welche durch besondere Â
Beförderungsqualität, kurze Beförderungszeiten und differenzierte Beförderungstarife gegenüber Â
den anderen Verkehrsträgern konkurrenzfähig sind. Â
  2. Die Vertragsparteien stimmen überein, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen,
daß die praktisch nutzbaren Bahnkapazitäten im konventionellen Eisenbahngüterverkehr und im Kombinierten Verkehr voll ausgeschöpft werden. Â
Artikel 4Â Â
Förderung des Eisenbahnverkehrs und des Kombinierten Verkehrs Â
(1) Die Vertragsparteien beauftragen die Eisenbahnunternehmen, die bereits eingeleiteten Maßnahmen zur Verkürzung der Transportzeiten zwischen Wien und Budapest verstärkt fortzuführen und die Â
Qualität des Verkehrsangebotes im Schienenverkehr rasch zu verbessern. Â
(2) Die Vertragsparteien wirken darauf hin, daß die Eisenbahnunternehmen und die Gesellschaften Â
des Kombinierten Verkehrs im Rahmen ihrer Zuständigkeit die hiefür erforderlichen gesamtwirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen vorsehen, insbesondere hinsichtlich Â
  a) der für eine höhere Geschwindigkeit geeigneten Linienführung, Â
  b) der für eine höhere Geschwindigkeit und für eine größere Radsatzlast geeigneten Fahrweggestaltung,
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der für eine höhere Geschwindigkeit geeigneten und einer größeren Leistungsfähigkeit entsprechenden Traktionsstromversorgung, Â
  d) der für eine höhere Geschwindigkeit geeigneten und einer größeren Leistungsfähigkeit entsprechenden sicherungstechnischen Einrichtungen, Â
  e) des Ausbaues bestimmter Bahnhöfe und Infrastrukturen, Â
  f) der Errichtung eines flächendeckenden Terminalnetzes und die Erhöhung der Kapazität der bestehenden Terminals, Â
  g) der koordinierten Beschaffung und Finanzierung einer ausreichenden Menge rollenden Materials Â
(Waggons und Lokomotiven), um der Ausweitung der Eisenbahnkapazitäten Rechnung zu tragen,
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der Einrichtung eines zwischen den Eisenbahnunternehmen kompatiblen, EDV-gestützten Güterinformationssystems,
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der Ausschöpfung aller Möglichkeiten, um die Vertrauensübernahme von Güterwagen im Schienengüterverkehr zwischen Österreich und Ungarn einzuführen, Â
  j) der Entwicklung nachfrageadäquater Angebote für die Beförderung gefährlicher Güter sowie für Â
die Beförderung temperaturabhängiger Güter. Â
(3) Die Vertragsparteien werden auch dafür Sorge tragen, daß die durch die Eisenbahnunternehmen Â
und die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs angebotenen Verkehrsleistungen gemeinsam vermarktet werden. Â
(4) Hinsichtlich der Konkretisierung der Maßnahmen betreffend Punkt 2 werden nähere Details in Â
einem Zusatzprotokoll festgelegt. Â
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Artikel 5Â Â
Grenzabfertigung Â
Die Vertragsparteien stimmen überein, daß zur Erreichung qualitativ hochwertiger Verkehrsangebote die Grenzaufenthaltszeiten zwischen Österreich und Ungarn im Güterverkehr entscheidend verkürzt Â
werden sollen. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien darauf hinzuwirken, die technischen,
betrieblichen und organisatorischen Abläufe in den...
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