Bundesgesetz, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk erlassen werden (Regionalradiogesetz ? RRG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Allgemeines

§.1. (1) Programmveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes bedürfen einer Zulassung.

(2) Die Programmveranstalter sind berechtigt, ein eigenständiges regionales oder lokales Hörfunkprogramm gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu veranstalten.

Frequenznutzungsplan

§ 2. (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung (Frequenznutzungsplan) die drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten für Hörfunk nach Frequenz und Standort dem Österreichischen Rundfunk und den Programmveranstaltern zur Nutzung zuzuordnen.

(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat diese Zuordnung in der Weise vorzunehmen, daß

  1.   die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Österreichischen Rundfunks bezüglich seiner Hörfunkprogramme nicht beeinträchtigt wird,

  2.   den   Programmveranstaltern   eine   möglichst großflächige Versorgung innerhalb eines Bundeslandes ermöglicht wird und 3.  auf  die  Bedürfnisse  des  lokalen  Hörfunks Bedacht genommen wird.

    (3) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat nach Anhörung der betroffenen Länder im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrats in diesem Frequenznutzungsplan die für die Programmveranstalter insgesamt zur Verfügung stehenden Frequenzen und Standorte einzelnen Sendelizenzen innerhalb der Länder im Sinne  des Abs. 2  Z 2  und  3  zuzuordnen.  Diese Zuordnung hat insbesondere die topographischen Verhältnisse, die Bevölkerungsdichte, die technischen    Gegebenheiten    und    die    internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs zu beachten.

    (4)  Die Fernmeldebehörde darf eine Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Sendeanlagen zur Veranstaltung von Hörfunk auf Grund dieses Bundesgesetzes nur nach Vorliegen einer Zulassung gemäß § 17 erteilen.

    (5)  Die Fernmeldebehörde kann in dringenden Einzelfällen   vom   Frequenznutzungsplan   abweichende Bescheide unter der Bedingung erlassen, daß der Frequenznutzungsplan gemäß Abs. 3 innerhalb von sechs Monaten entsprechend geändert wird.

    Sendebetrieb

    § 3. Die auf Grund dieses Bundesgesetzes gestalteten Programme können auch über die Sendeanlagen des Österreichischen Rundfunks verbreitet werden. Eine solche Verbreitung setzt eine vertragliche Regelung mit angemessener Entschädigung zwischen dem Österreichischen Rundfunk und dem Programmveranstalter voraus.

    Programmgrundsätze

    § 4. (1) Die Programme haben den Grundsätzen der Objektivität und Meinungsvielfalt zu entsprechen.

    (2)  Die Veranstalter haben in ihren Programmen in angemessener Weise insbesondere das öffentliche,    kulturelle   und   wirtschaftliche   Leben    im Verbreitungsgebiet darzustellen. Dabei ist den im Verbreitungsgebiet wesentlichen gesellschaftlichen Gruppen    und    Organisationen    nach    Maßgabe redaktioneller Möglichkeiten Gelegenheit zur Darstellung ihrer Meinungen zu geben.

    (3)  Sendungen dürfen keinen pornographischen oder gewaltverherrlichenden Inhalt haben.

    Ãœbernahme von Sendungen anderer Programmveranstalter

    § 5. Die zeitgleiche Übernahme von Sendungen, Sendereihen und Teilen von Sendungen anderer Programmveranstalter oder des Österreichischen Rundfunks ist nur in einem Ausmaß von höchstens 25 vH der täglichen Sendezeit des eigenen Programmes zulässig. Werbefreie unmoderierte Musiksendungen dürfen ohne diese Beschränkung übernommen werden.

    Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen

    § 6. Den Bundes- und Landesbehörden sowie den Behörden der im jeweiligen Verbreitungsgebiet gelegenen Gemeinden ist für Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen und für andere wichtige Meldungen an die Allgemeinheit zu jeder Zeit die notwendige und zweckentsprechende Sendezeit kostenlos zur Verfügung zu stellen.

    Werbung

    § 7. (1) Werbesendungen (Spots, Kurzsendungen und gestaltete Werbesendungen einschließlich gestalteter An- und Absagen von Patronanzsendungen) dürfen je Programm 15 vH, höchstens jedoch 90 Minuten der jeweiligen Sendezeit nicht überschreiten.

    (2)    Sendezeiten   für   kommerzielle   Werbung dürfen am Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karfreitag,    am    1.    und    2. November    sowie    am 24. Dezember nicht vergeben werden. Werbesendungen  für Tabakwaren   und   Spirituosen  sowie unter der Wahrnehmungsgrenze liegende Werbung sind unzulässig.

    (3) Werbung muß klar als solche erkennbar und durch   akustische   Mittel   eindeutig  von   anderen Programmteilen getrennt sein.

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    1. Werbung darf nicht irreführen und den Interessen der Verbraucher nicht schaden.

    2. Schleichwerbung ist unzulässig. Schleichwerbung ist die Erwähnung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Programmveranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt.

      c)  In   der   Werbung   dürfen   keine   Personen auftreten,  die  regelmäßig  Nachrichtensendungen und   Sendungen   zum   politischen   Zeitgeschehen vorstellen.

      d)  Ein Werbetreibender darf keinen redaktionellen Einfluß auf den Programminhalt ausüben.

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    3. Eine Patronanzsendung liegt vor, wenn ein nicht im Bereich der Produktion von Hörfunkprogrammen   tätiges   öffentliches   oder   privates Unternehmen   einen   Beitrag   zur   Finanzierung solcher Werke mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern.

      b)  Patronanzsendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:

  3.   Inhalt und Programmplatz einer Patronanzsendung dürfen vom Auftraggeber auf keinen Fall in der Weise beeinflußt werden, daß die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit    des    Programmveranstalters    in bezug auf die Sendungen angetastet werden.

  4.   Sie   sind   als   Patronanzsendung  durch   den Namen des Auftraggebers am Programmanfang  und  am  Programmende  eindeutig  zu kennzeichnen (An- und Absage).

  5.   Sie dürfen nicht zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische...

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