Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Rentenanpassung sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Versorgungsrecht für das Kalenderjahr 2014

462. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Rentenanpassung sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Versorgungsrecht für das Kalenderjahr 2014

Artikel I

Anpassung in der Kriegsopferversorgung

Auf Grund des § 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2013, wird verordnet:

§ 1. Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2014 mit 1,024 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2014 auch für den Bereich des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 verbindlich.

§ 2. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 2014 an die Stelle der im Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der im BGBl. II Nr. 468/2012 angeführten Beträge wie folgt festgestellt:

1. Im § 11 Abs. 1

??????????statt 511,00 ? mit 523,30 ?;

2. im § 11 Abs. 2

??????????statt 20,90 ? mit 21,40 ?;

3. im § 11 Abs. 3

??????????statt

nach Vollendung des bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

50 vH 60 vH 70 vH 80 vH 90/100 vH
65. Lebensjahres 22,90 ? 38,20 ? 46,30 ? 61,30 ? 76,60 ?
70. Lebensjahres 46,40 ? 76,40 ? 86,80 ? 102,30 ? 122,50 ?
75. Lebensjahres 84,70 ? 114,90 ? 128,00 ? 143,00 ? 158,50 ?
80. Lebensjahres 122,50 ? 153,50 ? 168,70 ? 184,00 ? 199,40 ?

mit
nach Vollendung des bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

50 vH 60 vH 70 vH 80 vH 90/100 vH
65. Lebensjahres 23,40 ? 39,10 ? 47,40 ? 62,80 ? 78,40 ?
70. Lebensjahres 47,50 ? 78,20 ? 88,90 ? 104,80 ? 125,40 ?
75. Lebensjahres 86,70 ? 117,70 ? 131,10 ? 146,40 ? 162,30 ?
80. Lebensjahres 125,40 ? 157,20 ? 172,70 ? 188,40 ? 204,20 ?

4. im § 12 Abs. 2

??????????statt 266,90 ? mit 273,30 ?,

??????????statt 40,60 ? mit 41,60 ?;

5. im § 14 Abs. 1

??????????statt je 31,90 ? mit je 32,70 ?,

??????????statt 63,90 ? mit 65,40 ?,

??????????statt je 96,00 ? mit je 98,30 ?;

6. im § 16 Abs. 1

??????????statt 40,60 ? mit 41,60 ?;

7. im § 18 Abs. 4

??????????statt 671,60 ? mit 687,70 ?,

??????????statt 1006,80 ? mit 1031,00 ?,

??????????statt 1 342,90 ? mit 1 375,10 ?,

??????????statt 1 678,90 ? mit 1 719,20 ?,

??????????statt 2014,00 ? mit 2062,30 ?;

8. im § 20

??????????statt 149,90 ? mit 153,50 ?;

9. im § 20a

??????????statt 22,70 ? mit 23,20 ?,

??????????statt 36,00 ? mit 36,90 ?,

??????????statt 60,20 ? mit 61,60 ?;

10. im § 42 Abs. 1

??????????statt 92,30 ? mit 94,50 ?,

??????????statt 183,90 ? mit 188,30 ?;

11. im § 46 Abs. 1

??????????statt 147,20 ? mit 150,70 ?,

??????????statt 269,90 ? mit 276,40 ?,

??????????statt 176,60 ? mit 180,80 ?,

??????????statt 323,70 ? mit 331,50 ?;

12. im § 46 Abs. 2

??????????statt 672,60 ? mit 688,70 ?,

??????????statt 802,30 ? mit 821,60 ?,

??????????statt 690,60 ? mit 707,20 ?,

??????????statt 837,50 ? mit 857,60 ?;

13. im § 46 Abs. 3

??????????statt 242,70 ? mit 248,50 ?,

??????????statt 339,10 ? mit 347,20 ?;

14. im § 46b Abs. 1

??????????statt je 31,90 ? mit je 32,70 ?,

??????????statt 63,90 ? mit 65,40 ?,

??????????statt je 96,00 ? mit je 98,30 ?;

15. im § 74 Abs. 2

??????????statt 44,60 ? mit 45,70 ?,

??????????statt 8,50 ? mit 8,70 ?.

§ 3. (1) Die gemäß § 11 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge werden wie folgt festgestellt:

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

20 vH mit ................. 52,30 ?
30 vH mit ................. 104,70 ?
40 vH mit ................. 157,00 ?
50 vH mit ................. 209,30 ?
60 vH mit ................. 261,70 ?
70 vH mit ................. 314,00 ?
80 vH mit ................. 418,60 ?

(2) Die gemäß § 11a Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Schwerstbeschädigtenzulagen werden wie folgt festgestellt:

bei einer Summe von mindestens

130 mit ................. 157,00 ?
160 mit ................. 209,30 ?
190 mit ................. 261,70 ?
220 mit
...

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