Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 1994, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Munitionslagergesetz, das Militär-Auszeichnungsgesetz, das Militärbefugnisgesetz und das Sperrgebietsgesetz 2002 geändert werden sowie das Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetz 1962 aufgehoben wird (Reorganisationsbegleitgesetz ? REORGBG)
Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â
Artikel 1Â Â
Änderung des Wehrgesetzes 2001 Â
Das Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, wird wie folgt geändert: Â
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Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Ãœberschrift zu § 26 folgender § 26a samt Ãœberschrift eingefügt: Â
„§ 26a. Mitteilungs- und Nachweispflichten“ Â
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Im § 4 Abs. 3 werden das Wort „Generaltruppeninspektor“ durch die Worte „Chef des Generalstabes“ Â
sowie das Wort „Beamter“ durch das Wort „Ressortangehöriger“ ersetzt. Â
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Im § 5 Z 2, § 11 Abs. 4 erster und vierter Satz, § 11 Abs.  6, § 14 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 3 Â
und 4, § 18 Abs. 8 und 9, § 21 Abs. 2 und 4, § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 2 und 3, § 30 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Â
Abs. 1 und 4, § 55 Abs. 1 sowie im § 63 Abs. 7 entfällt jeweils das Wort „zuständigen“. Â
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Im § 11 Abs. 2 und im § 38 Abs. 5 entfallen jeweils die Worte „von“ und „durch den Bundesminister  Â
für Landesverteidigung“ und wird das Wort „entbunden“ jeweils durch das Wort „enthoben“ ersetzt. Â
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§ 11 Abs. 3 entfällt. Â
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§ 11 Abs. 4 zweiter Satz lautet: Â
„Überdies haben Wehrpflichtige, die sich für länger als sechs Monate im Ausland aufhalten, ihren jeweiligen Wohnsitz im Ausland unverzüglich der für diesen Ort zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde zu melden.“ Â
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Im § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 5 und im § 28 Abs. 1 entfällt jeweils das Wort „zuständige“. Â
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Im § 17 Abs. 7 Z 1 werden die Worte „des Bundesheeres und der Heeresverwaltung“ durch die Worte Â
„des Vollziehungsbereiches des Bundesministers für Landesverteidigung“ ersetzt. Â
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Im § 18 Abs. 8 Z 1 wird das Wort „Zustellung“ durch das Wort „Erlassung“ ersetzt. Â
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Im § 24 Abs. 1 wird das Wort „zuzustellen“ durch die Worte „zu erlassen“ und das Wort „zugestellt“ Â
durch das Wort „erlassen“ ersetzt. Â
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§ 25 Abs. 1 lautet: Â
„(1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen Â
  1. Wehrpflichtige, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die Strafaufschub oder Â
Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung,
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  2. Wehrpflichtige, die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden,
für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung, Â
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Wehrpflichtige, die Â
  a) die Voraussetzungen für die Befreiung von der Stellungspflicht nach § 18 Abs. 3 erfüllen oder Â
  b) nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen von der Leistung eines Wehrdienstes befreit Â
sind, Â
sofern sie der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben, und Â
  4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in Â
einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn Â
jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer Â
zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich Â
ihre Tauglichkeit festgestellt wurde. Â
Wird die Stellung nach Z 4 zu einem späteren Termin als jenem begonnen, zu dem der Wehrpflichtige Â
erstmals aufgefordert wurde, so ist der Beginn des Kalenderjahres maßgeblich, in dem dieser erstmalige Â
Stellungstermin lag. Der Ausschluss nach Z 4 gilt, sofern die Wehrpflichtigen einer Einberufung nicht Â
ausdrücklich zugestimmt haben, bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung, längstens jedoch Â
bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr Â
vollenden.“ Â
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Im § 25 Abs. 3 wird die Zitierung „Abs. 1 Z 3 und Abs. 2“ durch die Zitierung „Abs. 1 Z 3 und 4 Â
sowie Abs. 2“ ersetzt. Â
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§ 26 samt Ãœberschrift wird durch folgende §§ 26 und 26a, jeweils samt Ãœberschrift, ersetzt: Â
„Befreiung und Aufschub Â
§ 26. (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen,
von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien Â
  1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und Â
  2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern. Â
Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Â
Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes.
Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Â
Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu verfügen.
(2) Anträge auf Befreiung nach Abs. 1 Z 2 dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und Â
darüber hinaus Â
  1. hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission Â
und Â
  2. während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist. Â
Bescheide nach Abs. 1 Z 1 sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt,
dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen,
zur Kenntnis zu bringen.  Â
(3) Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt Â
des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn Â
  1. sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und Â
  2. sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnen Schul- oder Hochschulausbildung oder Â
sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Â
Ein Aufschub ist auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Der Aufschub darf bis zum Abschluss der Â
jeweiligen Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Â
Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Â
(4) Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Â
Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam. Â
   Â
Mitteilungs- und Nachweispflichten Â
§ 26a. (1) Wehrpflichtige, denen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, haben den Wegfall der hiefür maßgeblichen Voraussetzungen, sofern für eine Befreiung nicht ausschließlich militärische Â
Rücksichten maßgeblich waren, unverzüglich der zur Entscheidung in erster Instanz zuständigen Behörde Â
mitzuteilen. Erfolgte eine Befreiung nach § 26 Abs. 1 Z 1 wegen einer beruflichen Tätigkeit, so ist zu Â
dieser Mitteilung der Auftraggeber nach § 26 Abs. 2 verpflichtet. Der Wehrpflichtige hat in diesem Fall Â
lediglich die Beendigung einer solchen Tätigkeit mitzuteilen. Â
(2) Wehrpflichtige, denen eine Befreiung gewährt wurde, haben, sofern die Befreiung nicht vorher Â
endet oder für die Befreiung nicht ausschließlich militärische Rücksichten maßgebend waren, innerhalb Â
eines Monates nach Ablauf  Â
  1. jedes fünften Jahres nach Rechtskraft einer Befreiung nach § 26 Abs. 1 Z 1 und Â
  2. jedes dritten Jahres nach Rechtskraft einer Befreiung nach § 26 Abs. 1 Z 2 Â
der zur Entscheidung in erster Instanz zuständigen Behörde das weitere Vorliegen der für die Befreiung Â
maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Erfolgte eine Befreiung nach § 26 Abs. 1 Z 1 wegen einer beruflichen Tätigkeit, so obliegt dieser Nachweis dem Auftraggeber nach § 26 Abs. 2. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach Ablauf dieser Monatsfrist außer Kraft. Â
(3) Hinsichtlich eines Aufschubes gilt Abs. 2 mit folgenden Maßgaben: Â
  1. Der Nachweis ist innerhalb eines Monates nach Ablauf jedes zweiten Jahres zu erbringen. Â
  2. Nachzuweisen ist der angemessene Fortschritt der für den Aufschub maßgeblichen Berufsvorbereitung.
(4) Hinsichtlich eines Ausschlusses von der Einberufung nach § 25 Abs. 1 Z 4 gelten die Abs. 1 und Â
2 mit folgenden Maßgaben: Â
  1. Der Wegfall der Voraussetzungen ist dem Militärkommando mitzuteilen. Â
  2. Der Nachweis ist innerhalb eines Monates nach Ablauf jedes zweiten Jahres nach Feststellung Â
der Tauglichkeit nach § 25 Abs. 1 Z 4 zu erbringen.  Â
  3. Nachzuweisen ist der angemessene Fortschritt der für den Ausschluss maßgeblichen Berufsvorbereitung.
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Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, so erlischt der Ausschlussgrund.“ Â
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Im § 28 Abs. 3 und im § 38 Abs. 4 zweiter Satz werden die Worte „zum Zeitpunkt der Einberufung“ Â
jeweils durch die Worte „zum Einberufungstermin“ ersetzt. Â
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Im § 28 Abs. 4 und im § 38 Abs. 4 dritter Satz entfällt jeweils das Wort „ihnen“ und wird das Wort Â
„zugestellt“ jeweils durch das Wort „erlassen“ ersetzt. Â
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Im § 31 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „vier“ durch das Wort „sechs“ ersetzt. Â
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Im § 32 Abs. 1 erster Satz wird vor dem Wort „mit“ das Wort „jeweils“ eingefügt. Â
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§ 35 lautet: Â
„§ 35. (1) Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes, die einen Dienstgrad nach § 6 führen, Â
sind berechtigt, die ihrem jeweiligen Dienstgrad und ihrer jeweiligen Waffengattung entsprechende Uniform zu tragen bei Â
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Veranstaltungen der Gebietskörperschaften, Â
  2. sonstigen...
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