Bundesgesetz zur Errichtung einer Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H. ? Marchfeldschlösser-Gesetz

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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Kulturpolitischer Auftrag Â

§ 1. Die bundeseigenen Schlösser des Marchfeldes SchloßHof und Niederweiden sind ein wichtiger Â

Teil des kulturellen Erbes Österreichs. Deren Restaurierung, Erhaltung, Öffnung und Belebung unter Â

Bedachtnahme auf deren historische Bedeutung und entsprechend der überlieferten Konzeption zählen Â

daher zu den kulturellen Aufgaben des Staates. Durch den Aufbau von Kooperationen mit kulturell und Â

touristisch bedeutenden benachbarten Schlössern soll darüber hinaus eine „historische Schlösserstraße“ Â

entwickelt werden. Â

Gesellschaftsgründung Â

§ 2. (1) Zur Durchführung des kulturpolitischen Auftrages gemäß § 1 (Projektierung bis einschließlich Betrieb) werden die Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H. und die Schönbrunner Tiergarten-Gesellschaft m.b.H. ermächtigt, eine gemeinsame Tochtergesellschaft mit dem Firmenwortlaut Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H. (im Folgenden Gesellschaft genannt) zu errichten. Sitz der Gesellschaft ist Engelhartstetten. Â

(2) Bei Gründung der Gesellschaft ist eine Kapitaleinlage von 70000 Euro vom Bund zu leisten und Â

sind der Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H. und der Schönbrunner Tiergarten-

Gesellschaft m.b.H. jeweils 50% der Anteile vorbehalten. Künftige Beteiligungen im Sinne des kulturpolitischen Auftrages gemäß § 1 sind zulässig. Â

(3) Der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft sowie künftige Änderungen dieses bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Finanzen. Â

Beirat Â

§ 3. (1) Im Gesellschaftsvertrag ist als beratendes Organ der Gesellschaft auch ein Beirat zur Beratung,

Förderung und Begleitung der Gesellschaft im Hinblick auf den kulturpolitischen Auftrag gemäß Â

§ 1 und zur Wahrung der ökonomischen, kulturellen, gesellschaftlichen und regionalen Interessen vorzusehen.

(2) Der Beirat besteht aus höchstens fünf Mitgliedern. Zwei Mitglieder werden vom Bundesminister Â

für Finanzen entsendet, die übrigen Mitglieder sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu Â

entsenden. Bei der Entsendung ist auf deren persönliche und fachliche Qualifikation im Hinblick auf die Â

in Abs. 1 festgelegten Aufgaben des Beirates Bedacht zu nehmen. Die Entsendung erfolgt auf die Dauer Â

von jeweils vier Jahren, wobei eine...

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