Bundesgesetz zur Errichtung einer Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H. ? Marchfeldschlösser-Gesetz
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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â
Kulturpolitischer Auftrag Â
§ 1. Die bundeseigenen Schlösser des Marchfeldes SchloßHof und Niederweiden sind ein wichtiger Â
Teil des kulturellen Erbes Österreichs. Deren Restaurierung, Erhaltung, Öffnung und Belebung unter Â
Bedachtnahme auf deren historische Bedeutung und entsprechend der überlieferten Konzeption zählen Â
daher zu den kulturellen Aufgaben des Staates. Durch den Aufbau von Kooperationen mit kulturell und Â
touristisch bedeutenden benachbarten Schlössern soll darüber hinaus eine „historische Schlösserstraße“ Â
entwickelt werden. Â
Gesellschaftsgründung Â
§ 2. (1) Zur Durchführung des kulturpolitischen Auftrages gemäß § 1 (Projektierung bis einschließlich Betrieb) werden die Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H. und die Schönbrunner Tiergarten-Gesellschaft m.b.H. ermächtigt, eine gemeinsame Tochtergesellschaft mit dem Firmenwortlaut Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H. (im Folgenden Gesellschaft genannt) zu errichten. Sitz der Gesellschaft ist Engelhartstetten. Â
(2) Bei Gründung der Gesellschaft ist eine Kapitaleinlage von 70000 Euro vom Bund zu leisten und Â
sind der Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H. und der Schönbrunner Tiergarten-
Gesellschaft m.b.H. jeweils 50% der Anteile vorbehalten. Künftige Beteiligungen im Sinne des kulturpolitischen Auftrages gemäß § 1 sind zulässig. Â
(3) Der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft sowie künftige Änderungen dieses bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Finanzen. Â
Beirat Â
§ 3. (1) Im Gesellschaftsvertrag ist als beratendes Organ der Gesellschaft auch ein Beirat zur Beratung,
Förderung und Begleitung der Gesellschaft im Hinblick auf den kulturpolitischen Auftrag gemäß Â
§ 1 und zur Wahrung der ökonomischen, kulturellen, gesellschaftlichen und regionalen Interessen vorzusehen.
(2) Der Beirat besteht aus höchstens fünf Mitgliedern. Zwei Mitglieder werden vom Bundesminister Â
für Finanzen entsendet, die übrigen Mitglieder sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu Â
entsenden. Bei der Entsendung ist auf deren persönliche und fachliche Qualifikation im Hinblick auf die Â
in Abs. 1 festgelegten Aufgaben des Beirates Bedacht zu nehmen. Die Entsendung erfolgt auf die Dauer Â
von jeweils vier Jahren, wobei eine...
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