Bundesgesetz vom 14. Dezember 1988, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (48. Gehaltsgesetz-Novelle), das Richterdienstgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz und das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 602/
1988, wird wie folgt geändert:
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Im § 5 Abs. 2 erster Satz wird die Zitierung
„§ 2 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl.
Nr. 440," durch die Zitierung „§ 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400," ersetzt.
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Im § 5 Abs. 3 wird die Zitierung „Einkommensteuergesetz 1972" durch die Zitierung „Einkommensteuergesetz 1988" ersetzt.
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Im § 22 Abs. 2 wird der Ausdruck „9,5 vH"
durch den Ausdruck „9,75 vH" ersetzt.
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Die Tabellen im § 28 Abs. 3 erhalten folgende Fassung:
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Im § 30 Abs. 1 wird der Betrag „1269 S"
durch den Betrag „1306S" und der Betrag
„1612 S" durch den Betrag „1659 S" ersetzt.
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Im § 30b Abs. 2 werden ersetzt:
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in Z 1 der Betrag „437 S" durch den Betrag
„450 S",
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in Z 2 und Z 3 lit. a der Betrag „1148 S"
durch den Betrag „1181 S",
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in Z 3 lit. b der Betrag „1379 S" durch den Betrag „1419 S".
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§ 30c Abs. 2 lautet:
„(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich 1. für Stationspfleger und Stationsschwestern 1762 S,
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für Oberpfleger und Oberschwestern 2267 S,
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für Pflegevorsteher und Oberinnen 2772 S."
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Im § 38 Abs. 1 wird der Betrag „813 S" durch den Betrag „837 S" ersetzt.
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Im § 38a Abs. 1 wird der Betrag „606 S" durch den Betrag „624 S" ersetzt.
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Die Tabelle im § 39 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
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Die Tabelle im § 42 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
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Im § 42 Abs. 1 letzter Satz wird der Betrag
„63420 S" durch den Betrag „65259 S" ersetzt.
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Im § 43 Abs. 1 wird der Betrag „3194 S"
durch den Betrag „3287 S" ersetzt.
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Die Tabelle im § 48 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
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Im § 50 Abs. 3 wird der Betrag „5805 S"
durch den Betrag „5973 S" ersetzt.
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Die Tabelle im § 55 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
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Im § 56 Abs. 2 wird der Betrag „2539 S"
durch den Betrag „2613 S" ersetzt.
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§ 57 Abs. 2 lautet:
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Im § 58 Abs. 4 wird der Betrag „618 S" durch den Betrag „636 S" und der Betrag „1133 S"
durch den Betrag „1166 S" ersetzt.
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§ 58 Abs. 6 lautet:
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Im § 59 Abs. 2 wird der Betrag „2045 S"
durch den Betrag „2104 S" ersetzt.
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Im § 59a Abs. 1 wird in Z 1 der Betrag
„687 S" durch den Betrag „707 S", in Z 2 der Betrag „1043 S" durch den Betrag „1073 S" und in Z 3 der Betrag „1431 S" durch den Betrag
„1472 S" ersetzt.
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Im § 59a Abs. 2 wird der Betrag „687 S"
durch den Betrag „707 S" ersetzt.
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Im § 59a Abs. 2a wird der Betrag „150 S"
durch den Betrag „154 S" ersetzt.
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Im § 59a Abs. 3 wird der Betrag „1043 S"
durch den Betrag „1073 S" ersetzt.
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Im § 59a Abs. 5 Z 1 lit. c wird der Betrag
„825 S" durch den Betrag „849 S" ersetzt.
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Im § 59b Abs. 1 werden ersetzt:
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in Z 1 lit. a, Z2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag
„488 S" durch den Betrag „502 S",
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in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b, Z 2 lit. c und Z 3 lit. b der Betrag „609 S" durch den Betrag,.
627 S",
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in Z 1 lit. c und Z 2 lit. d der Betrag „732 S"
durch den Betrag „753 S" und d) in Z 4 der Betrag „245 S" durch den Betrag
„252 S".
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Im § 59b Abs. 2 werden ersetzt:
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in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag
„488 S" durch den Betrag „502 S",
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in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 3 lit. b der Betrag
„609 S" durch den Betrag „627 S",
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in Z 1 lit. c und Z 3 lit. c der Betrag „673 S"
durch den Betrag „693 S",
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in 2 4 der Betrag „481 S" durch den Betrag
„495 S" und e) in Z 5 der Betrag „241 S" durch den Betrag
„248 S".
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Im § 59b Abs. 3 wird in Z 1 der Betrag
„732 S" durch den Betrag „753 S" und in Z 2 der Betrag „858 S" durch den Betrag „883 S" ersetzt.
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Die Tabelle im § 60 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
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Im § 60 Abs. 3 wird der Betrag „405 S" durch den Betrag „417 S" und der Betrag „338 S" durch den Betrag „348 S" ersetzt.
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Im § 60 Abs. 4 wird der Betrag „121 S" durch den Betrag „125 S" und der Betrag „101 S" durch den Betrag „104 S" ersetzt.
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Die Tabelle im § 60a Abs. 2 erhält folgende Fassung:
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Im § 62a Abs. 2 wird der Betrag „3957 S"
durch den Betrag „4072 S" ersetzt.
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Im § 62a Abs. 3 wird der Betrag „583 S"
durch den Betrag „600 S" ersetzt.
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Im § 62a Abs. 5 wird der Betrag „5831 S"
durch den Betrag „6„ S" ersetzt.
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Die Tabelle im § 65 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
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Im § 65 Abs. 3 wird der Betrag „1171 S"
durch den Betrag „1205 S" und der Betrag
„2342 S" durch den Betrag „2410 S" ersetzt.
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Im § 65 Abs. 4 wird der Betrag „1374 S"
durch den Betrag „1414 S" ersetzt.
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Die Tabelle im § 72 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
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§ 73 Abs. 1 lautet:
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Im § 73a werden ersetzt:
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der Betrag „825 "S" durch den Betrag
„849 S",
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der Betrag „872 S" durch den Betrag „897 S"
und c) der Betrag „1033 S" durch den Betrag
„1063 S".
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Im § 73b Abs. 1 wird der Betrag „488 S"
durch den Betrag „502 S" ersetzt.
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Die Tabelle im § 74 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
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Die Tabelle im § 76 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
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Im § 76a Abs. 1 werden ersetzt:
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der- Betrag „981 S" durch den Betrag
„1009 S",
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der Betrag „737 S" durch den Betrag „758 S"
und c) der Betrag „489 S" durch den Betrag
„503 S".
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Im § 77 Abs. 1 wird der Betrag „813 S" durch den Betrag „837 S" ersetzt.
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Die Tabelle im § 78 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
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Im § 79a wird der Betrag „2084 S" durch den Betrag „2144 S" ersetzt.
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Im § 79b Z 3 wird der Betrag „399 S" durch den Betrag „411 S" und der Betrag „480 S" durch den Betrag „494 S" ersetzt.
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Die Tabelle im § 82a Abs. 2 erhält folgende Fassung:
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Im § 82a Abs. 3...
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