Bundesgesetz vom 26. November 1969, betreffend die Förderung der kleinen Rindvieh- und Pferdeversicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (Tierversicherungsförderungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Zwecks Verbilligung der Tierversicherung wird den kleinen Rindvieh- und Pferdeversicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit eine Beihilfe zu der von ihnen zu leistenden Rückversicherungsprämie gewährt. Diese beträgt maximal 25% des jährlichen Versicherungsentgeltes der einzelnen Versicherungsvereine und wird zu gleichen Teilen vom Bund und dem für den betreffenden Versicherungsverein zuständigen Bundesland aufgebracht.

Sie darf nur gewährt werden, wenn aus Landesmitteln hiefür ein gleichhoher Betrag ge-

währt wird. Die Beihilfe dient zur Verbilligung der Prämie für die Tierversicherung.

§ 2. Es steht den kleinen Rindvieh- und Pferdeversicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit frei,

diese Beihilfe durch Beitritt zum Rückversicherungsverein der kleinen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall übernimmt der Rückversicherungsverein von jedem rückversicherten Verein eine Rückversicherungsquote von 45%. Dabei müssen für alle Rindvieh- und Pferdeversicherungsvereine gleichartige Normen bei der...

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