Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die ordnungsgemäße Erfassung, Steuerung, Überwachung und Begrenzung der Risikoarten gemäß § 39 Abs. 2b BWG (Kreditinstitute-Risikomanagementverordnung ? KI-RMV)

487. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die ordnungsgemäße Erfassung, Steuerung, Überwachung und Begrenzung der Risikoarten gemäß § 39 Abs. 2b BWG (Kreditinstitute-Risikomanagementverordnung ? KI-RMV) Auf Grund des § 39 Abs. 4 des Bankwesengesetzes ? BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013, wird mit Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Zweck

§ 1. Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, in das österreichische Recht. Sie regelt die Mindestanforderungen zum Zwecke der ordnungsgemäßen Erfassung, Steuerung, Überwachung und Begrenzung der Risikoarten gemäß § 39 Abs. 2b BWG.

Anwendungsbereich

§ 2. (1) Diese Verordnung ist insoweit auf Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG anzuwenden, sofern diese nicht gemäß § 3 BWG oder § 30a Abs. 6 BWG in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, von der Einhaltung des § 39 Abs. 2 BWG auf Einzelbasis befreit wurden.

(2) Kreditinstitutsgruppen gemäß § 30 BWG, institutsbezogene Sicherungssysteme gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß § 30a BWG haben die Anforderungen dieser Verordnung auf konsolidierter Basis zu erfüllen.

(3) § 12 (Liquiditätsrisiko) gilt ebenso für das Zentralinstitut eines Liquiditätsverbundes gemäß § 27a BWG. Zentralinstitute haben dabei sämtliche Risiken, die sich aus dem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs ergeben können, in das Liquiditätsrisikomanagement einzubeziehen.

(4) Diese Verordnung gilt ebenso für CRR-Wertpapierfirmen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Allgemeine Prinzipien zum Risikomanagement

§ 3. (1) Kreditinstitute haben die im Abschnitt 2 (Bestimmungen zu den einzelnen Risikoarten) festgelegten Mindestanforderungen bei der Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken gemäß § 39 Abs. 2 BWG angemessen zu berücksichtigen. Kreditinstitute haben hierzu auf die Art, den Umfang und die Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte sowie auf die aktuellen europäischen Gepflogenheiten Rücksicht zu nehmen.

(2) Kreditinstitute haben innerhalb ihrer Organisationsstruktur über transparente Aufgaben- und Verantwortlichkeitsabgrenzungen zu verfügen, die geeignet sind, Interessen- und Kompetenzkonflikte zu vermeiden.

(3) Kreditinstitute haben über schriftlich dokumentierte und kohärente Risikostrategien und Limit-Systeme zu verfügen, die aus der allgemeinen Geschäftsstrategie des Kreditinstitutes nachvollziehbar abgeleitet werden können.

(4) Die Verfahren zur Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken sind regelmäßig zu evaluieren und zu aktualisieren. Kreditinstitute haben insbesondere bei Erfassung der Risiken die Konsistenz und Validität der hierzu verwendeten Daten sicherzustellen.

(5) Kreditinstitute haben über interne Prozesse zu verfügen, die effektiv, transparent und nachvollziehbar ausgestaltet sind.

(6) Kreditinstitute haben die im Rahmen der Verfahren zur Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken getätigten Maßnahmen angemessen und nachvollziehbar zu dokumentieren.

(7) Die Verfahren zur Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken haben auch das konkrete Risiko, das sich aus dem jeweiligen individuellen Geschäftsmodell ergibt, zu umfassen. Hierbei sind auch die Auswirkungen von Diversifizierungsstrategien zu berücksichtigen. Die Risiken, die sich aus dem individuellen Geschäftsmodell ergeben, sind angemessen und nachvollziehbar zu dokumentieren.

(8) Kreditinstitute haben bei Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken die Ergebnisse interner Stresstests zu berücksichtigen.

Begriffsbestimmungen

§ 4. Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Kreditrisiko: das Risiko, das in der Gefahr eines teilweisen oder vollständigen Ausfalls vertraglich vereinbarter Zahlungen besteht;
2. Gegenparteiausfallrisiko: Gegenparteiausfallrisiko im Sinne des Art. 272 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
3. Kreditrisikominderung: Kreditrisikominderung im
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