Bundesgesetz vom 31. Mai 1967 über das Ruhen des gerichtlichen Dienstes an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ruht der gerichtliche Dienst, soweit es sich nicht um Strafsachen handelt und soweit für die Vornahme von Exekutions- und anderen Vollzugshandlungen und von Zustellungen nichts anderes bestimmt ist.

Artikel II Die Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895,

wird in folgender Weise geändert:

  1. § 100 Abs. 1 hat zu lauten:

    „An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen darf eine Zustellung, sofern sie nicht durch die Post vollzogen wird, nur mit Erlaubnis des Gerichtes erfolgen, das die Zustellung veranlaßt.

    Die Erlaubnis ist nur zu erteilen, wenn die Zustellung wegen der Gefahr des Ablaufes einer Frist oder des Verlustes eines Rechtes oder aus einem ähnlich wichtigen Grund dringlich ist.

    Sie ist auf dem zuzustellenden Schriftstück ersichtlich zu machen."

  2. § 221 Abs. 1 hat zu lauten:

    „An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen dürfen Tagsatzungen nicht abgehalten werden."

    Artikel III

    § 30 Abs. 1 der Exekutionsordnung, RGBl.

    Nr. 79/1896, hat zu lauten:

    „An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie zur Nachtzeit dürfen Exekutionshandlungen nur in dringlichen Fällen, insbesondere wenn der Zweck der Exekution anders nicht erreicht werden kann, auf Anordnung des Richters des Bezirksgerichtes vorgenommen werden,

    das zum Exekutionsvollzug berufen ist."

    Artikel IV Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, RGBl.

    Nr. 208/1854, wird...

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