ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über die Außerkraftsetzung des Zahlungsabkommens vom 12. Juli 1950 und den Übergang zum Zahlungsverkehr in frei konvertierbarer Währung

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien haben, vom Wunsch geleitet, den Zahlungsverkehr zwischen den beiden Vertragsstaaten zu erleichtern und den Warenaustausch zu fördern,

folgendes vereinbart:

Artikel 1

Mit 30. Juni 1973 verliert das Zahlungsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Rumänischen Volksrepublik vom 12. Juli 1950 mit allen späteren Ergänzungen seine Gültigkeit.

Artikel 2

Der Zahlungsverkehr zwischen der Republik

Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien wird ab 1. Juli 1973 in Übereinstimmung mit den in jedem der beiden Vertragsstaaten geltenden Devisenvorschriften in Schilling oder in einer anderen frei konvertierbaren Währung abgewickelt.

Artikel 3

Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten werden die im Rahmen der bestehenden Devisenvorschriften erforderlichen Bewilligungen für laufende Transaktionen auf Grundlage der Reziprozität erteilen. Unter laufenden Transaktionen werden zumindest jene Zahlungen verstanden, die bereits bisher im Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien geleistet werden konnten (Artikel 2 des Zahlungsabkommens vom 12. Juli 1950).

Artikel 4

Falls zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Zahlungsabkommens vom 12. Juli 1950 auf einem der im Artikel 1 desselben angeführten Konten ein Saldo zugunsten eines der beiden Vertragsstaaten bestehen sollte, so wird dieser Saldo durch Zahlung in frei konvertierbarer Währung entsprechend...

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