Bundesgesetz vom 8. Juli 1966 über die Aufgaben und die Einrichtung der ?Österreichischer Rundfunk Gesellschaft m. b. H.' (Rundfunkgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Aufgaben der „Österreichischer Rundfunk Gesellschaft m. b. H.":

(1) Die „Österreichischer Rundfunk Gesellschaft m. b. H." (in der Folge Gesellschaft genannt)

hat durch die Herstellung und Sendung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie durch die Planung, die Errichtung und den Betrieb der hiefür notwendigen technischen Einrichtungen,

insbesondere von Studios und Sendeanlagen,

vor allem zu sorgen für a) die Verbreitung von Volks- und Jugendbildung,

b) die Vermittlung und Förderung von Kunst und Wissenschaft,

c) die Darbietung von einwandfreier Unterhaltung,

d) die objektive Information der Allgemeinheit in Form von Nachrichten, Reportagen,

Kommentaren und Stellungnahmen sowie die Wiedergabe von Stellungnahmen und sachlicher Kritik am öffentlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben unter Berücksichtigung wichtiger Aussagen der

öffentlichen Meinung,

e) die objektive Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Körperschaften und Übertragung ihrer Verhandlungen und f) die Förderung des Interesses am Sport.

(2) Die Gesellschaft hat bei Erfüllung dieser

öffentlichen Aufgaben auf die bundesstaatliche Gliederung Österreichs Bedacht zu nehmen.

(3) Bei der Planung des Gesamtprogramms ist die Bedeutung der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften angemessen zu berücksichtigen.

(4) Die Gesellschaft hat alle zum Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes (Hörfunk und Fernsehen)

berechtigten Bewohner des Bundesgebietes gleichmäßig und ständig in bezug auf Programm- und Empfangsqualität nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit angemessen zu versorgen.

(5) Die Gesellschaft ist nicht auf Gewinn gerichtet;

sie ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen. Gebarungsüberschüsse sind nicht als Reingewinne an die Gesellschafter zu verteilen, sondern sind von der Gesellschaft für die von ihr zu besorgenden Aufgaben zu verwenden.

§ 2. Die Gesellschaft und die von ihr beschäftigten Personen sind im Rahmen der Gesetze beziehungsweise der Dienst- und Geschäftsordnungen der Gesellschaft bei der Ausübung der ihnen durch dieses Bundesgesetz übertragenen Funktionen unabhängig. Letztere haben ihre Funktionen unter Wahrung strenger Objektivität im Sinne der Aufgabenstellung des § 1 auszuüben.

§ 3. (1) Die Gesellschaft hat unter Mitwirkung aller Studios für mindestens drei Programme des Hörfunks und mindestens zwei Programme des Fernsehens zu sorgen, wobei zunächst die Versorgung aller zum Betrieb eines Empfangsgerätes berechtigten Bewohner des gesamten Bundesgebietes mit zwei qualitativ und technisch einwandfreien Programmen des Hörfunks und einem qualitativ und technisch einwandfreien Programm des Fernsehens anzustreben ist; nach Maßgabe der Erfüllung dieser Aufgabe ist für eine weitere Verbesserung der Programme und Ausdehnung der Sendezeiten zu sorgen. Außerdem hat die Gesellschaft über Auftrag und auf Rechnung der Bundesregierung einen ausreichenden Auslandsdienst auf Kurzwelle zu besorgen.

(2) Ein Programm des Hörfunks ist ein Regionalprogramm,

das von den Länderstudios gestaltet wird. In den Programmen des Fernsehens sind die Interessen der Bundesländer zu berücksichtigen. Die Beiträge werden von den Länderintendanten festgelegt.

(3) Vor allem die künstlerischen, volksbildenden und staatspolitischen Sendungen des Hörfunks und des Fernsehens haben sich durch hohes Niveau auszuzeichnen.

§ 4. (1) Die Gesellschaft hat einen Teil ihrer Sendezeit an die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien und an Interessenverbände zu vergeben. Dieser Teil darf je Programm 1%

nicht überschreiten und ist auf die Bewerber um die Zuteilung dieser Sendezeit entsprechend ihrer Bedeutung im öffentlichen Leben aufzuteilen.

(2) Die Gesellschaft ist verpflichtet, Bundes- und Landesbehörden für Aufrufe in Katastrophenfällen und andere wichtige Meldungen an die Allgemeinheit zu jeder Zeit die notwendige und zweckentsprechende Sendezeit zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Gesellschaft ist berechtigt, im Rahmen ihrer Hörfunk- und Fernsehprogramme Sendezeiten gegen Bezahlung für kommerzielle Werbung zu vergeben.

(4) Je ein Programm des Hörfunks und des Fernsehens bleibt von Werbesendungen frei; den Umfang der Werbesendungen (Spots, Kurzsendungen und gestaltete Werbesendungen) in den übrigen Programmen setzt über Vorschlag des Generalintendanten der Aufsichtsrat fest,

jedoch dürfen die Werbesendungen im Fernsehen die tägliche Dauer von 20 Minuten und im Hörfunk die tägliche Dauer von 120 Minuten nicht überschreiten. Die...

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