Bundesgesetz, mit dem die Rundfunkverordnung durch Bestimmungen betreffend Kabeltext ergänzt wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I In der Rundfunkverordnung, BGBl. Nr. 333/1965, wird nach Abschnitt VI ein Abschnitt VI a angefügt, der lautet wie folgt:

„Abschnitt VI a Bestimmungen betreffend die Veranstaltung von Kabeltext Kabeltextveranstaltungen

§ 24 a. (1) Inhaber von Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von Gemeinschaftsantennenanlagen (§ 2 Abs. 4) können mittels ihrer Anlagen Kabeltext verbreiten.

(2) Kabeltext im Sinne dieses Gesetzes sind Darbietungen zur Information der Bevölkerung im lokalen und regionalen Raum mittels schriftlicher und grafischer Zeichen und Symbole sowie mittels Standbildern, die als zusätzlicher Service für die angeschlossenen Teilnehmer (auf einem eigenen Kanal sowie in der Austastlücke seines Fernsehsignals) angeboten werden.

(3) Die Inhaber von Gemeinschaftsantennenanlagen können als Kabeltextveranstalter diesen Dienst selbst oder, unbeschadet ihrer rechtlichen Verantwortung, durch Beauftragte gestalten.

Inhaltliche Auflagen

§ 24 b. (1) Die Verbreitung von Darbietungen mit pornographischem oder gewaltverherrlichendem Inhalt ist verboten. Im übrigen kommen die...

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