Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 16. November 1983, mit der die Verordnung vom 29. November 1976, BGBl. Nr. 686, über die äußere Form der schriftlichen Warenerklärung bei Abfertigungen zum Begleitscheinverfahren, zum Ansageverfahren oder zum Zwischenauslandsverkehr geändert wird

Auf Grund der §§ 53 und 54 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 78/1968 wird verordnet:

Artikel I Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 29. November 1976, BGBl. Nr. 686, über die äußere Form der schriftlichen Warenerklärung bei Abfertigungen zum Begleitscheinverfahren,

zum Ansageverfahren oder zum Zwischenauslandsverkehr wird wie folgt geändert:

  1. Dem § 1 wird folgender Absatz angefügt:

    „(3) Im Feld 18 brauchen mit Zeichen und/oder Nummern bezeichnete Packstücke nicht zusätzlich auch nach ihrer Art erklärt werden."

  2. Im § 2 lit. b werden die Worte „statistischen Anmeldung" durch das Won „Tarifposition"

    ersetzt.

  3. Der § 3 wird aufgehoben.

  4. Das Muster der Verordnung wird durch das angeschlossene Muster ersetzt.

    Artikel II Diese Verordnung...

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