Bundesgesetz über die Saatgutanerkennung, die Saatgutzulassung und das Inverkehrbringen von Saatgut sowie die Sortenzulassung (Saatgutgesetz 1997 ? SaatG 1997); Bundesgesetz, mit dem das Sortenschutzgesetz geändert wird; Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 ? EGVG geändert wird und Bundesgesetz, mit dem das Düngemittelgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Saatgutgesetz 1997 – SaatG 1997

INHALTSÃœBERSICHT 1. TEIL ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§   1 Geltungsbereich

§   2 Begriffsbestimmungen

§   3 Zuständigkeit und Verfahrensrecht

§   4 Artenverzeichnis

§   5 Methoden für Saatgut und Sorten

§   6 Sorten- und Saatgutblatt 2. TEIL SAATGUTORDNUNG 1. HAUPTSTÜCK Saatgutverkehr

§   7 Inverkehrbringen

§   8 Inverkehrbringen vor Abschluß der Prüfung auf Keimfähigkeit

§   9 Melde- und Aufzeichnungspflichten 2. HAUPTSTÜCK Anerkennung oder Zulassung von Saatgut und Standardsaatgut 1. Abschnitt Verfahren zur Anerkennung oder Zulassung von Saatgut

§ 10 Antrag

§ 11 Bescheinigung

§ 12 Abänderung

§ 13 Amtswegige Abänderung oder Aufhebung 2. Abschnitt Allgemeine Anforderungen an das Saatgut

§ 14 Beschaffenheit

§ 15 Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung

§ 16 Probenahme

§ 17 Nachprüfungen 3. Abschnitt Anerkanntes Saatgut

§ 18 Voraussetzungen für die Anerkennung

§ 19 Anforderungen an den Vermehrungsbetrieb und die Vermehrungsfläche

§ 20 Anforderungen an den Feldbestand der Vermehrungsfläche

§ 21 Anerkennung von noch nicht endgültig anerkanntem Saatgut

§ 22 Anerkennung nach dem OECD-System 4. Abschnitt Handels- und Behelfssaatgut

§ 23 Handelssaatgut

§ 24 Behelfssaatgut 5. Abschnitt Saatgutmischungen

§ 25 Zulassung von Saatgutmischungen

§ 26 Zulassungsverfahren

§ 27 Verbringen von Saatgutmischungen ins Inland 6. Abschnitt Versuchssaatgut

§ 28 Bewilligung und Zulassung von Versuchssaatgut 7. Abschnitt Standardsaatgut

§ 29 Voraussetzungen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Standardsaatgut

§ 30 Berechtigung und deren Aberkennung

§ 31 Pflichten der Berechtigten 3. HAUPTSTÜCK Einfuhr aus Drittstaaten

§ 32 Vermehrungssaatgut, Zertifiziertes Saatgut und Standardsaatgut

§ 33 Handelssaatgut, Behelfssaatgut, Versuchssaatgut und Saatgutmischungen

§ 34 Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrverbot für Pflanzgut von Kartoffeln

§ 35 Einfuhrbescheinigung

§ 36 Ausnahmen

§ 37 Überwachung 3. TEIL ÜBERWACHUNG UND SAATGUTVERKEHRSKONTROLLE 1. HAUPTSTÜCK Organisation der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle

§ 38 Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle

§ 39 Fachlich befähigte Personen

§ 40 Ermächtigte Personen und technische Einrichtungen 2. HAUPTSTÜCK Befugnisse und Pflichten bei der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle

§ 41 Befugnisse und Pflichten der Überwachungs- und Aufsichtsorgane

§ 42 Beschlagnahme

§ 43 Verfügungsrecht über beschlagnahmtes Saatgut

§ 44 Duldungspflichten

§ 45 Untersuchung und Begutachtung 4. TEIL SORTENORDNUNG 1. HAUPTSTÜCK Sortenzulassung

§ 46 Voraussetzungen für die Sortenzulassung

§ 47 Unterscheidbarkeit

§ 48 Homogenität

§ 49 Beständigkeit

§ 50 Landeskultureller Wert

§ 51 Sortenbezeichnung 2. HAUPTSTÜCK Sortenzulassungsverfahren

§ 52 Antrag

§ 53 Weitere Züchter

§ 54 Bekanntgabe der eintragbaren Sortenbezeichnung

§ 55 Einwendungen gegen die Sortenbezeichnung

§ 56 Sortenzulassungsprüfung

§ 57 Mängelbehebungsverfahren

§ 58 Sortenzulassung

§ 59 Dauer und Ende der Sortenzulassung

§ 60 Verlängerung der Sortenzulassung

§ 61 Antrag auf Aufhebung der Sortenbezeichnung

§ 62 Aufhebung der Sortenbezeichnung von Amts wegen

§ 63 Verpflichtung zur Sortenerhaltung

§ 64 Aufhebung der Sortenzulassung von Amts wegen 3. HAUPTSTÜCK Sortenliste

§ 65 Sortenliste 4. HAUPTSTÜCK Sortenzulassungskommission

§ 66 Aufgaben und Zusammensetzung

§ 67 Einberufung und Beschlußfassung 5. TEIL SONSTIGE, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN 1. HAUPTSTÜCK Gebühren und Datenverkehr

§ 68 Gebühren

§ 69 Datenverkehr

§ 70 Werbung und Irreführung 2. HAUPTSTÜCK Strafbestimmungen und Sicherungsmaßnahmen

§ 71 Verwaltungsstrafen

§ 72 Verfall 3. HAUPTSTÜCK Übergangsbestimmungen

§ 73 Zuchtbuch für Kulturpflanzen und Sortenverzeichnis

§ 74 Zugelassene Sorten nach dem Pflanzenzuchtgesetz und dem Saatgutgesetz 1937

§ 75 Anhängige Verfahren nach dem Pflanzenzuchtgesetz und dem Saatgutgesetz 1937

§ 76 Sonstige Übergangsbestimmungen 4. HAUPTSTÜCK Schlußbestimmungen

§ 77 Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 78 Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 79 Vollziehung

§ 80 Inkrafttreten 1. Teil ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung 1. der Richtlinie 366L0400 des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut

(ABl. Nr. L 125 vom 11. Juli 1966, S 2290),

  1. der Richtlinie 366L0401 des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzen-

    saatgut (ABl. Nr. L 125 vom 11. Juli 1966, S 2298),

  2. der Richtlinie 366L0402 des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut

    (ABl. Nr. L 125 vom 11. Juli 1966, S 2309),

  3. der Richtlinie 366L0403 des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln

    (ABl. Nr. L 125 vom 11. Juli 1966, S 2390),

  4. der Richtlinie 369L0208 des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. Nr. L 169 vom 10. Juli 1969, S 3),

  5. der Richtlinie 370L0457 des Rates vom 29. September 1970 über einen Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. Nr. L 225 vom 12. Oktober 1970, S 1),

  6. der Richtlinie 370L0458 des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. Nr. L 225 vom 12. Oktober 1970, S 7) sowie 8. sämtlicher auf diesen Richtlinien basierenden Folgerichtlinien.

    (2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für 1. Vermehrungsmaterial von Obstarten und Zierpflanzen,

  7. Gemüsevermehrungsmaterial, ausgenommen Saatgut von Gemüse,

  8. Vermehrungsgut von Reben und 4. forstliches Vermehrungsgut.

    Begriffsbestimmungen

    § 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  9. „Saatgut“:

    1. Samen, die zur Erzeugung von Pflanzen bestimmt sind,

    2. Pflanzgut von Kartoffeln;

  10. „Plombierung“: Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung von Saatgut einschließlich der Probenahme;

  11. „Saatgutkategorien“: Vorstufensaatgut, Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut, Standardsaatgut,

    Handelssaatgut und Behelfssaatgut; diesen Saatgutkategorien stehen jeweils Vorstufenpflanzgut,

    Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut oder Behelfspflanzgut gleich;

  12. „Vorstufensaatgut“: Saatgut, das nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung vom Züchter oder unter dessen Aufsicht und nach dessen Anweisung gewonnen wurde und von einer Generation stammt, welche dem „Basissaatgut“ vorausgeht;

  13. „Basissaatgut“:

    1. Saatgut, das unmittelbar aus Vorstufensaatgut erwachsen, als Basissaatgut anerkannt und zur Erzeugung einer weiteren Generation Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut bestimmt ist oder b) Saatgut, das nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung von einem Züchter oder unter dessen Aufsicht und nach dessen Anweisung gewonnen, als Basissaatgut anerkannt und zur Erzeugung einer weiteren Generation Basissaatgut oder von Zertifiziertem Saatgut bestimmt ist;

  14. „Zertifiziertes Saatgut“: Saatgut, das unmittelbar aus Basissaatgut oder unmittelbar aus anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen und als Zertifiziertes Saatgut anerkannt ist und von dem keine Erzeugung einer weiteren Generation von Saatgut erfolgt;

  15. „Zertifiziertes Saatgut erster Generation“: Saatgut, das unmittelbar aus Basissaatgut oder unmittelbar aus anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen und als Zertifiziertes Saatgut erster Generation anerkannt ist;

  16. „Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation“: Saatgut, das aus Zertifiziertem Saatgut erster Generation oder aus anerkanntem Saatgut einer vorangegangenen Kategorie erwachsen und als Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation anerkannt ist;

  17. „Vermehrungssaatgut“: Saatgut der Kategorien „Vorstufensaatgut“ oder „Basissaatgut“;

  18. „Standardsaatgut“: Saatgut einer zugelassenen oder im Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten veröffentlichten Gemüsesorte, das den Anforderungen des § 29 entspricht;

  19. „Handelssaatgut“: Saatgut bestimmter Arten außer Gemüsearten, das artenecht und als Handelssaatgut zugelassen ist;

  20. „Behelfssaatgut“: Saatgut, das artenecht ist und den Anforderungen des § 24 entspricht;

  21. „Saatgutmischungen“: Saatgut verschiedener Arten, Sorten oder Kategorien in Mischungen untereinander sowie in Mischungen mit Saatgut von Arten, die nicht im Artenverzeichnis enthalten sind;

  22. „Versuchssaatgut“: Saatgut einer noch nicht zugelassenen Sorte, das gemäß § 28 in Verkehr gebracht werden darf;

  23. „Anerkennung von Saatgut“: die behördliche Genehmigung des Inverkehrbringens von den in Z 4 bis Z 8 genannten Saatgutkategorien;

  24. „Zulassung von Saatgut“: die behördliche Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut der in Z 11 bis 14 genannten Saatgutkategorien;

  25. „Arten“: Pflanzenarten sowie Zusammenfassungen und Unterteilungen von Pflanzenarten;

  26. „Erbkomponenten“: Sorten oder Zuchtlinien, die zur Erzeugung einer anderen Sorte verwendet werden sollen;

  27. „Sorte“: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die a) durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert werden kann,

    b)zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden werden kann und c) in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann;

  28. „Züchter“: derjenige, der eine Sorte entwickelt oder die Erhaltungszüchtung einer Sorte nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung selbst durchführt oder unter seiner Verantwortung durchführen läßt;

  29. „Registerprüfung“: Prüfung einer Sorte auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit im Rahmen des Sortenzulassungsverfahrens;

  30. „Wertprüfung“: Prüfung einer Sorte auf den landeskulturellen Wert im Rahmen des Sortenzulassungsverfahrens;

  31. ...

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