Bundesgesetz vom 1. Feber 1978 über das Salzmonopol und über Änderungen des Berggesetzes 1975 und des B-KUVG (Salzmonopolgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I SALZMONOPOL Monopolgegenstand

§ 1. (1) Salz ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bund als Monopolgegenstand vorbehalten.

(2) Salz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist Natriumchlorid sowohl in reinem Zustand als auch gemengt mit anderen Stoffen, fest oder gelöst.

Gewinnung und Erzeugung von Salz

§ 2. (1) Die Gewinnung und die Erzeugung von Salz durch jemanden anderen als die Österreichische Salinen Aktiengesellschaft (§ 6 Abs. 1)

sind ohne monopolbehördliche Bewilligung verboten.

Als Gewinnung von Salz gelten das Gewinnen von Steinsalz als mineralischem Rohstoff

(§ 1 Z. 2 und 8 und § 4 Abs. 1 Z. 1 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259), die Entnahme von Salz aus salzhaltigen Waren und die Verwendung von Wasser mit einem natürlichen Salzgehalt von mehr als 15 Gramm je Liter wegen des Salzgehaltes.

(2) Eine monopolbehördliche Bewilligung zur Gewinnung oder Erzeugung von Salz darf nicht erteilt werden, wenn Grund zur Annahme besteht,

daß ein Inverkehrbringen oder eine Verwendung des gewonnenen oder erzeugten Salzes durch denjenigen, der es gewinnen oder herstellen will, den Absatz von Salz, welches die

Österreichische Salinen Aktiengesellschaft in den Verkehr bringt, auf eine ins Gewicht fallende Weise beeinträchtigen würde. Die monopolbehördliche Bewilligung kann, wenn ein Inverkehrbringen des gewonnenen oder erzeugten Salzes durch die Aktiengesellschaft in Betracht kommt, an die Bedingung geknüpft werden,

daß es der Aktiengesellschaft zu überlassen ist;

diese hat hiefür ein angemessenes Entgelt zu leisten.

(3) Ist die Bearbeitung oder Verarbeitung einer salzhaltigen Ware nicht auf die Salzgewinnung gerichtet und fällt hiebei Salz zwangsläufig an oder stellt die Entnahme von Salz aus einer salzhaltigen Ware die bloße Beseitigung einer Verunreinigung dar, so ist die monopolbehördliche Bewilligung zur Gewinnung dieses Salzes zu erteilen; Abs. 2 zweiter Satz und § 7 Abs. 2

sind nicht anzuwenden. Das so gewonnene Salz darf nur im selben Unternehmen oder im Konzernverband dieses Unternehmens für industriell-

chemische Zwecke verwendet werden. Ein Verkauf an Dritte oder eine Verwendung für Zwecke, für die ein höherer Inlandverschleißpreis

(§ 7 Abs. 1) vorgesehen ist, ist unzulässig.

Einfuhr von Salz

§ 3. (1) Die Einfuhr von Salz in das Zollgebiet

(§ 1 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129)

durch jemanden anderen als die Österreichische Salinen Aktiengesellschaft ist, soweit nicht Abs. 3

Ausnahmen vorsieht, ohne monopolbehördliche Bewilligung verboten,

1. wenn es sich um eine Ware der Nummer 25.01 des Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1958,

BGBl. Nr. 74) handelt oder wenn es in einer Ware dieser Tarifnummer enthalten ist oder 2. wenn es in einer anderen Ware enthalten ist und die Einfuhr nach einer auf Grund des Abs. 5 erlassenen Verordnung bewilligungspflichtig ist.

(2) Zollrechtliche Befreiungen von der Stellungspflicht gelten nicht für Salz, dessen Einfuhr nach Abs. 1 verboten ist; das gleiche gilt für Waren, in denen solches Salz enthalten ist.

(3) Das im Abs. 1 angeführte Verbot gilt nicht,

wenn das Salz oder die Ware, in der es enthalten ist,

1. als Reisegut, Bordvorrat, Diplomatengut,

Konsulargut oder inländische Rückware von jeglichen Eingangsabgaben freizulassen ist oder 2. im Ausgangsvormerkverkehr mit Ausnahme des passiven Veredlungsverkehrs oder im Zwischenauslandsverkehr wieder eingeführt wird oder 3. zum gebundenen Verkehr (Anweisungs- oder Zollagerverkehr) abgefertigt oder beim Zollamt einstweilig niedergelegt wird oder,

4. ohne zollamtlich abgefertigt worden zu sein,

allenfalls nach einstweiliger Niederlegung,

unverzüglich in das Zollausland zurückgebracht wird oder 5. unter Zollaufsicht vernichtet oder an den Bund preisgegeben wird oder 6. auf Grund von Staatsverträgen von Einfuhrverboten oder Einfuhrbeschränkungen,

die wegen des Salzmonopols bestehen, ausgenommen ist.

(4) In den Fällen des Abs. 3 Z. 3 ist eine nachfolgende Abfertigung zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr nur dann ohne monopolbehördliche Bewilligung zulässig, wenn eine der sonstigen im Abs. 3 angeführten Ausnahmen zutrifft.

Salz oder salzhaltige Waren, die zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr abgefertigt wurden, gelten als von demjenigen eingeführt,

der die Abfertigung veranlaßt hat. Salz oder salzhaltige Waren, die angewiesen, eingelagert oder einstweilig niedergelegt und nicht den Zollvorschriften gemäß gestellt, nicht rechtmäßig ausgelagert oder der allgemeinen Zollaufsicht entzogen wurden, gelten als von demjenigen verbotswidrig eingeführt, der die Stellungspflicht verletzt, die unrechtmäßige Auslagerung vorgenommen oder das Salz oder die salzhaltigen Waren der allgemeinen Zollaufsicht entzogen hat.

Die zollrechtlichen Bestimmungen über die Verpflichtung zur Ersatzleistung für den entfallenden Zoll werden hiedurch nicht berührt.

(5) Wenn durch eine unbeschränkte Einfuhr von Salz in...

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