samt Anlage

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.

Notenwechsel zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel samt Anlage

(Ãœbersetzung)

Notenwechsel zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel Rom, am 11. September 1996

Herr Geschäftsträger!

Im Hinblick auf die vorausgegangenen Notenwechsel über die gegenseitige Anerkennung akademischer Titel und Grade in Durchführung des Artikels 10 des Übereinkommens vom 14. März 1952 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern Kundgemacht in BGBl. Nr. 270/1954 sowie die Ergebnisse der österreichisch-italienischen Expertenkommission, die in der 9. Tagung (9. Tagung vom 15. bis 17. November 1989 in Rom;

  1. Arbeitssitzung vom 29. bis 31. Jänner 1990 in Wien; 2. Arbeitssitzung vom 2. bis 5. April 1990 in Rom; 3. Arbeitssitzung vom 23. bis 27. Juli 1990 in Rom), in der 10. Tagung vom 12. bis 14. November 1990 in Wien, in der 11. Tagung vom 9. bis 12. April 1991 in Rom und in der 12. Tagung vom 23. bis 25. Oktober 1991 in Rom erzielt wurden, beehre ich mich, im Auftrag meiner Regierung folgende einvernehmliche Regelung vorzuschlagen:

  2. Die neue Liste gleichgestellter akademischer Grade und Titel (Anlage) tritt an die Stelle der Listen der akademischen Grade und Titel, die in den Notenwechseln zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel vom 24. Juli 1972 Kundgemacht in BGBl. Nr. 491/1974 und vom 19. Februar 1976 Kundgemacht in BGBl. Nr. 360/1977 in Wien, vom 31. Mai 1978 Kundgemacht in BGBl. Nr. 306/1979 und vom 29. Oktober 1980 Kundgemacht in BGBl. Nr. 448/1982 idF BGBl. Nr. 314/1984

    in Rom sowie vom 20. November 1987/16. Februar 1988 Kundgemacht in BGBl. Nr. 304/1990 in Wien als gleichwertig anerkannt wurden.

    Die beiliegende Liste ist ein integrierender Bestandteil der gegenständlichen Note und bildet in Hinkunft die alleinige Grundlage für die Anerkennung österreichischer und italienischer akademischer Grade und Titel. Grundlage für die in der Anlage enthaltenen Anerkennungen sind die bisherigen Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Anerkennung akademischer Grade und Titel sowie die Tagungen der österreichisch-italienischen Expertenkommission für Gleichwertigkeiten, die seit dem Inkrafttreten des Notenwechsels vom 20. November 1987/16. Februar 1988 stattgefunden haben (Vorbereitungssitzung zur 9. Tagung; 9. Tagung; 1. bis 3. Arbeitssitzung;

  3. Tagung; 11. Tagung; 12. Tagung).

  4. Für die späteren Anerkennungen der akademischen Grade und Titel hat der Studierende, der seine Studien nicht unterbrochen hat, das Recht, jene Gleichwertigkeit für die gewählte Studienrichtung zu erhalten, die zum Zeitpunkt der Immatrikulation des Bewerbers zu seinem Studium (seiner Studienrichtung) in Geltung war, sofern er sich nicht der neuen Studienvorschrift unterworfen hat. Als Unterbrechung gilt es nicht, wenn der Bewerber an eine andere Universität desselben Staates wechselt,

    um dort dasselbe Studium unmittelbar fortzusetzen.

  5. (1) Zusätzlich zu den in der Anlage ausdrücklich vorgesehenen Ergänzungsprüfungen können keine weiteren Ergänzungsprüfungen verlangt werden.

  6. (2) Die Ergänzungsprüfungen können nach Wahl des Anerkennungswerbers in einem der beiden Staaten abgelegt werden, und zwar gemäß den Vorschriften, die in dem gewählten Staat gelten.

  7. Für die Anerkennung der österreichischen Kombinationsstudien in Italien ist, sofern in der Anlage nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich diejenige Studienrichtung maßgebend, die als erste Studienrichtung gewählt wurde; dies ist diejenige Studienrichtung, in der die Diplomarbeit abgefaßt wurde. Wenn diese Angabe aus der österreichischen Sponsions- beziehungsweise Promotionsurkunde nicht hervorgeht, hat der Antragsteller zusammen mit den erforderlichen Unterlagen auch das Zeugnis

    über die Beurteilung der Diplomarbeit mit Angabe der entsprechenden Studienrichtung vorzulegen.

  8. Ist in dem Staat, in dem die Anerkennung beantragt wird, die Zuordnung zu Studienzweigen in der Anerkennungsurkunde vorgeschrieben, so ist der ausländische Studienabschluß jenem Studienzweig zuzuordnen, dessen charakterisierende Fächer den vom Bewerber gewählten Schwerpunktfächern

    (Wahlfächern) und dem Thema seiner Diplomarbeit entsprechen.

  9. (1) Zum Zwecke der Anerkennung eines österreichischen akademischen Grades in Italien legen italienische Staatsangehörige den Antrag samt den erforderlichen Unterlagen direkt an der gewählten Universität vor; österreichische Staatsbürger legen diesen Antrag an der gewählten Universität im Wege der zuständigen italienischen Konsularbehörde vor.

  10. (2) Zum Zwecke der Anerkennung in Österreich haben Personen mit in Italien erworbenen akademischen Titeln die erforderlichen Unterlagen dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst vorzulegen.

  11. (1) Die Bestimmungen dieses Notenwechsels sind auf Angehörige von Drittstaaten nicht anzuwenden.

  12. (2) Auf durch internationale Abkommen oder durch Gleichwertigkeitsverfahren anerkannte akademische Grade und Titel von Universitäten in Drittstaaten sind die Bestimmungen der Notenwechsel ebenfalls nicht anzuwenden.

  13. Die folgenden Bestimmungen früherer Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel sind weiterhin anzuwenden:

  14. (1) Zum Zwecke der Gleichstellung akademischer Grade oder der Anerkennung von Studienzeiten und Prüfungen müssen Personen, die entweder in Österreich oder in Italien als ordentliche Hörer an einer Hochschule inskribieren...

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