Bundesgesetz vom 29. Mai 1973 über Maßnahmen zur Sanierung der Ersten Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Die nachstehenden Forderungen des Bundes gegen die Erste Donau-Dampfschifffahrts-

Gesellschaft im Gesamtbetrag von 383,020.328'41 Schilling, und zwar:

§ 2. (1) Die am 31. Dezember 1972 bestehenden Verpflichtungen der Ersten Donau-Dampfschiffahrts-

Gesellschaft aus den mit Haftung des Bundes gemäß den Bestimmungen der Bundesfinanzgesetze für die Jahre 1965, 1966 und 1967

sowie des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1968

betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Ersten Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft,

BGBl. Nr. 232, aufgenommenen Krediten sind vom Bund zu erfüllen (aushaftender Kapitalsbetrag am 31. Dezember 1972 159,358.459'04 Schilling).

(2) Der Bund verzichtet auf die Ausübung des ihm auf Grund der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 gegenüber der Ersten Donau-

Dampfschiffahrts-Gesellschaft zustehenden Regreßrechtes.

§ 3. (1) Die sich aus der Übernahme der Verpflichtungen gemäß § 2 im Jahre 1973 ergebenden Zahlungen sind bei einem für das Jahr 1973

neu zu eröffnenden finanzgesetzlichen Ansatz

„1/54857 Schuldübernahme DDSG" zu verrechnen,

wobei eine Ãœberschreitung dieses Ausgabenansatzes um 36,500.000 Schilling genehmigt wird.

(2) Die Bedeckung der...

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