Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 6. Feber 1967, betreffend Abänderungen und Ergänzungen der Satzung der Europäischen Kernenergieagentur (ENEA)

Durch Beschlüsse des Rates der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

(OECD) vom 30. September 1961 beziehungsweise vom 23. Feber 1965 wurden Artikel 6

lit. b, Artikel 7 lit. a, Artikel 12 lit.b und Artikel 20 lit. a der Satzung der Europäischen Kernenergieagentur,

BGBl. Nr. 141/1961, abgeändert sowie durch einen neuen Artikel 21 ergänzt; diese Artikel haben demnach zu lauten wie folgt:

(Ãœbersetzung)

Artikel 6 lit. b Zu diesem Zweck hat die Agentur geeignetenfalls den Abschluß

von Verträgen für Rohstofflieferungen eventuell auch aus Drittländern durch die Organisation gemäß Artikel 5

lit. c des Übereinkommens vom 14. Dezember 1960 oder durch die Teilnehmerstaaten zu fördern. Der Direktionsausschuß

übt die der Organisation auf Grund dieser Verträge übertragenen Funktionen aus.

Artikel 7 lit. a Die Agentur ist angewiesen,

gemeinsam mit dem Handelsausschuß

über Maßnahmen zu einer möglichst freizügigen Gestaltung des internationalen Handelsverkehrs in Produkten,

die für die Erzeugung und Verwendung von Atomenergie für friedliche Zwecke wichtig sind,

zu beraten.

Artikel 12 lit. b Die Regierungen Japans,

Kanadas und der Vereinigten Staaten von Amerika werden eingeladen, sich an den Arbeiten der Agentur zu beteiligen.

Artikel 20 lit. a Teilnehmerstaaten sind die...

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