Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über die Schülerheimbeiträge an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten geändert wird

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Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Â

Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2001, wird im Einvernehmen mit Â

dem Bundesminister für Finanzen verordnet: Â

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Â

über die Schülerheimbeiträge an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, BGBl. Â

Nr. 393/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 325/2002, wird wie folgt geändert: Â

  1. § 5 Abs. 1 lautet: Â

    „(1) Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten Beitrages entspricht einem Betrag von Â

    1,055 €.“ Â

  2. § 5 Abs. 2 lautet: Â

    „(2) Ergeben sich bei der Berechnung durch die Punktewerte Centbeträge, so sind Beträge auf volle Â

    10-Cent-Beträge auf- oder abzurunden. Hierbei werden Beträge bis 4 Cent abgerundet, Beträge ab 5 Cent Â

    aufgerundet.“ Â

  3. § 6...

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