Bundesgesetz über die Errichtung einer Schönbrunner Tiergarten-Gesellschaft m. b. H. (Schönbrunner Tiergartengesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ermächtigt, zur Fortführung der betriebsähnlichen Einrichtung des Bundes

„Tiergarten Schönbrunn" eine Gesellschaft m. b. H.

mit dem Firmenwortlaut „Schönbrunner Tiergarten-

Gesellschaft m. b. H.", im folgenden Gesellschaft bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen. Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Gesetzes

über Gesellschaften mit beschränkter Haftung,

RGBl. Nr. 58/1906, in der geltenden Fassung auch für diese Gesellschaft anzuwenden.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, dieser Gesellschaft den Betrieb des Tiergartens Schönbrunn mit den dazugehörigen Baulichkeiten und Grundflächen sowie allem Zubehör, einschließlich des Tierbestandes, zu einem angemessenen Pachtzins zu verpachten und ferner zusätzliche, für die Erweiterung des Tiergartens erforderliche Baulichkeiten und Grundflächen einschließlich allem Zubehör in dieses Pachtverhältnis miteinzubeziehen.

(4) Soweit dies für den Betrieb und eine angemessene Kapitalausstattung der Gesellschaft erforderlich ist, wird der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten weiters ermächtigt,

auch als Sacheinlage Tiere und sonstiges Zubehör des Tiergartens Schönbrunn sowie die damit zusammenhängenden bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten sowie eine Bareinlage in die Gesellschaft einzubringen.

(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat einen beeideten Wirtschaftsprüfer als Gründungsprüfer zu bestellen.

(6) Die Gründungsvorgänge gemäß Abs. 1 bis 5

sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit. Die Verpachtung des Betriebes des Tiergartens Schönbrunn (Abs. 3) löst keinen steuerbaren Eigenverbrauch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, aus.

§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Geschäftsanteile des Bundes an der Gesellschaft unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs. 2

bestmöglich zu veräußern.

(2) Jede über Abs. 1 hinausgehende weitere vermögensrechtliche Verfügung über Geschäftsanteile der Gesellschaft, insbesondere die...

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