Bundesgesetz vom 25. Juni 1958 über die Gewährung von Entschädigungen für Schäden, die im Zusammenhang mit der Besetzung Österreichs entstanden sind (Besatzungsschädengesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I.

Gegenstand der Entschädigung.

§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Gewährung von Entschädigungen an Personen,

die gegenüber den Alliierten oder Assoziierten Mächten Ansprüche aus Nichtkampfschäden in Österreich erworben haben.

(2) Unter Nichtkampfschäden im Sinne des Abs. 1 ist ein Schaden durch Wegnahme, Verlust,

Zerstörung oder Beschädigung einer körperlichen Sache zu verstehen, der von den Streitkräften oder Dienststellen der Alliierten oder Assoziierten Mächte in Österreich oder deren Angehörigen in der Zeit vom 11. September 1945

bis zur Räumung des österreichischen Bundesgebietes verursacht worden ist.

(3) War eine Liegenschaft oder ein Teil einer solchen von einer Besatzungsmacht in Anspruch genommen, so wird angenommen, daß ein Schaden an den zum persönlichen Gebrauch bestimmten oder an den in § 7 genannten Sachen sowie an Kunstwerken, Sammlungen, Gegenständen mit Seltenheitswert oder Kostbarkeiten,

die sich auf der Liegenschaft befanden, zu Beginn der Inanspruchnahme verursacht worden ist.

§ 2. (1) Entschädigung ist demjenigen zu gewähren, in dessen Vermögen der Schaden eingetreten ist.

(2) Hat nach Schadenseintritt eine Rechtsnachfolge in das geschädigte Vermögen stattgefunden,

so kann der Anspruch auf Entschädigung vom Rechtsnachfolger geltend gemacht werden, wenn er aartut, daß der Anspruch auf Entschädigung ihm mit dem geschädigten Vermögen übertragen worden ist.

(3) Wurde ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb dem Übernehmer gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers zur weiteren Bewirtschaftung überlassen, so wird im Zweifelsfall vermutet, daß der Übergeber die Anspruchsberechtigung auf den Übernehmer übertragen wollte.

(4) Bezieht sich die Entschädigungsforderung auf Wohn- oder Geschäftsräume, die bereits vor der Inanspruchnahme durch eine der Besatzungsmächte in Bestand gegeben waren, so ist dem Bestandnehmer die Entschädigung für jene Schäden zu gewähren, zu deren Behebung der Bestandgeber nicht verpflichtet ist und die der Bestandgeber auch nicht aus eigenem behoben hat.

§ 3. (1) Ein Anspruch auf Entschädigung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist nicht gegeben 1. wenn der Schaden entstanden ist durch,

oder im Zusammenhang mit, oder als Folge von a) Entmilitarisierungsmaßnahmen b) Maßnahmen der Demontage c) Maßnahmen zur Zurückstellung von Sachen ins Ausland (Restitutionen);

  1. wenn der Schaden entstanden ist a) an Sachen, die auf Grund des Art. 22

Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen

Österreich, BGBl. Nr. 152/1955,

in das Eigentum der Republik Österreich

übergegangen sind oder übergegangen wären, wenn sie nicht verlorengegangen oder durch die Besatzungsmacht weggenommen oder zerstört worden wären;

dies gilt nicht für Sachen, die auf Grund der Rückstellungsgesetze zurückgestellt wurden oder auf die § 12 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes,

BGBl.

Nr. 165/1956, Anwendung findet;

  1. an Sachen einer juristischen Person mit dem Sitz im Inland, wenn wenigstens 75 v. H. der Anteilsrechte auf Grund des Art. 22 Staatsvertrag in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind:

    dies gilt nicht, wenn die juristische Person mit dem Sitz im Inland ein Wohnungsunternehmen ist, das auf Grund der Bestimmungen des Wohnungs-Gemeinnützigkeitsgesetzes als Gemeinnütziges Wohnungsunternehmen anerkannt ist;

  2. an Unternehmen, Betrieben oder sonstigen Sachen, die von der ehemaligen Verwaltung des sowjetischen Eigentums in Österreich oder der ehemaligen Sowjetischen Mineralölverwaltung innegehabt oder in Anspruch genommen worden waren; dies gilt nicht für Schäden an Wohnräumen und dem darin befindlichen Hausrat;

  3. an Sachen, die nach inländischen Vorschriften oder nach einer allgemeinen Anordnung einer Besatzungsmacht abgeliefert werden mußten oder für die im Zeitpunkt des Schadenseintrittes eine Pflicht zur Anmeldung oder Anbietung bestanden hat,

    der der Geschädigte nicht nachgekommen ist;

  4. an Sachen im Eigentum von Gebietskörperschaften,

    sofern die Sachen vor Schadenseintritt von Dienststellen verwendet wurden,

    die vorwiegend in Vollziehung behördlicher Aufgaben tätig waren.

    (2) Wurden an einer Liegenschaft oder an den auf ihr befindlichen Sachen Maßnahmen der in Abs. 1 Z. 1 bezeichneten Art vorgenommen, so wird vermutet, daß die an der Liegenschaft oder an den Sachen verursachten Schäden im Zusammenhang mit den angeführten Maßnahmen entstanden sind.

    § 4. Ein Anspruch auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz ist nicht gegeben für Nutzungs-

    oder Verdienstentgang oder für die gewöhnliche Abnützung einer Sache während der Dauer der Inanspruchnahme durch eine Besatzungsmacht oder für Verlust oder Schaden durch Nichterfüllung oder Verletzung eines Vertrages.

    § 5. Von der Gewährung einer Entschädigung ist ausgeschlossen, wer im Zuge der Geltendmachung einer Entschädigung bei der Finanzlandesdirektion

    (§ 16) oder bei der Bundesentschädigungskommission

    (§ 19) wissentlich unrichtige Angaben gemacht hat, - die für die Gewährung einer Entschädigung oder die Festsetzung ihrer Höhe wesentlich sind.

    § 6. (1) Wurde vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus Mitteln einer Besatzungsmacht oder unmittelbar aus Bundesmitteln einem Geschädigten zur Abgeltung von Schäden, für die nach diesem Bundesgesetz Entschädigung gewährt wird, Zahlung geleistet und hat der Geschädigte eine...

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